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daß der Verfasser es aussprechen müßte, die Probe auf das Exempel der
heutigen Gesetzgebungstechnik in den Kollisionsnormen gemacht; man sieht,
wie sehr die Kenntnis der einzelnen bürgerlichen Rechte, die NEUBECKER
im ersten Teil seiner Arbeit vermittelt, den Gesetzgebern gefehlt hat und
wie sich das überall rächt. (Sehr treffend die Ausführungen S. 262 fg. zur
Frage der besonderen Vertragsfähigkeit im deutschen internationalen Pri-
vatrecht.) Zuletzt behandelt dann NEUBECKER das Recht der Haager
Konvention in scharfer, aber wohlbegründeter Kritik an der deutschen
Denkschrift und dem Abkommen selbst; besonders verdienstlich ist die ge-
naue Begriffsprüfung der termini des Abkommens, vor allem des „contrat
de mariage®“ 8. 358 fg. Zu der wissenschaftlich dringendsten Aufgabe,
die NEUBECKER in den Schlußworten seines Buches sehr richtig gefaßt
hat, gibt die hier geleistete Arbeit des Verfassers einen höchst schätzens-
werten Beitrag.
Mendelssohn Bartholdy.
Heinsheimer, Mitgliedschaft und Ausschließung in der
PraxisdesReichsgerichts. Berlin 1913. Verlag von Otto
Liebmann VI und 83 S. 2.60 Mk.
HEINSHEIMER hat sich mit dieser Schrift nicht nur um die Wissen-
schaft, sondern auch um die Praxis, und nicht nur um unser Vereinsrecht,
sondern auch um das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben dieses
Sondergebiets sehr verdient gemacht. Vereine brauchen mehr noch als
Einzelmenschen Klarheit ihrer Rechtsstellung, um zweckmäßig und in ge-
höriger Einordnung unter das ganze Volk existieren zu können, Diese
Klarheit schafft HEINSHEIMER durch die vortrefflich disponierte und mit
gesunder kritischer Würdigung versehene Zusammenstellung der höchst-
richterlichen Entscheidungen vor allem in der Frage der Grundeigenschaft
jeder Vereinsmitgliedschaft: sie gehört dem Kreis der Vermögensrechte,
nicht dem der Personenrechte zu; die Klagen gegen unberechtigte Aus-
schließung können im zivilgerichtlichen Verfahren nicht zu einer Enntschei-
dung im Ehrenpunkt führen, sondern nur zur Feststellung oder Wieder-
herstellung der verletzten Mitgliedschafts- Vermögensrechte. Ich stimme
HEINSHEIMER in seinen eigenen Ansichten zu den erörterten Streitfragen
durchaus bei. Zu dem am Schluß (S. 82/83) besprochenen Innenverhältnis
beim nicht rechtsfähigen Verein meine-ich, gegen die Praxis, daß dem
Mitglied die Klage gegen den Verein zu versagen ist; die ratio legis des
8 50 Abs. 2 ZPO. trägt meines Erachtens diese Abweichung vom Wortlaut,
die auch HEINSHEIMER für vernünftig hält, vollkommen.
Mendelssohn Bartholdy.