Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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daß der Verfasser es aussprechen müßte, die Probe auf das Exempel der 
heutigen Gesetzgebungstechnik in den Kollisionsnormen gemacht; man sieht, 
wie sehr die Kenntnis der einzelnen bürgerlichen Rechte, die NEUBECKER 
im ersten Teil seiner Arbeit vermittelt, den Gesetzgebern gefehlt hat und 
wie sich das überall rächt. (Sehr treffend die Ausführungen S. 262 fg. zur 
Frage der besonderen Vertragsfähigkeit im deutschen internationalen Pri- 
vatrecht.) Zuletzt behandelt dann NEUBECKER das Recht der Haager 
Konvention in scharfer, aber wohlbegründeter Kritik an der deutschen 
Denkschrift und dem Abkommen selbst; besonders verdienstlich ist die ge- 
naue Begriffsprüfung der termini des Abkommens, vor allem des „contrat 
de mariage®“ 8. 358 fg. Zu der wissenschaftlich dringendsten Aufgabe, 
die NEUBECKER in den Schlußworten seines Buches sehr richtig gefaßt 
hat, gibt die hier geleistete Arbeit des Verfassers einen höchst schätzens- 
werten Beitrag. 
Mendelssohn Bartholdy. 
Heinsheimer, Mitgliedschaft und Ausschließung in der 
PraxisdesReichsgerichts. Berlin 1913. Verlag von Otto 
Liebmann VI und 83 S. 2.60 Mk. 
HEINSHEIMER hat sich mit dieser Schrift nicht nur um die Wissen- 
schaft, sondern auch um die Praxis, und nicht nur um unser Vereinsrecht, 
sondern auch um das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben dieses 
Sondergebiets sehr verdient gemacht. Vereine brauchen mehr noch als 
Einzelmenschen Klarheit ihrer Rechtsstellung, um zweckmäßig und in ge- 
höriger Einordnung unter das ganze Volk existieren zu können, Diese 
Klarheit schafft HEINSHEIMER durch die vortrefflich disponierte und mit 
gesunder kritischer Würdigung versehene Zusammenstellung der höchst- 
richterlichen Entscheidungen vor allem in der Frage der Grundeigenschaft 
jeder Vereinsmitgliedschaft: sie gehört dem Kreis der Vermögensrechte, 
nicht dem der Personenrechte zu; die Klagen gegen unberechtigte Aus- 
schließung können im zivilgerichtlichen Verfahren nicht zu einer Enntschei- 
dung im Ehrenpunkt führen, sondern nur zur Feststellung oder Wieder- 
herstellung der verletzten Mitgliedschafts- Vermögensrechte. Ich stimme 
HEINSHEIMER in seinen eigenen Ansichten zu den erörterten Streitfragen 
durchaus bei. Zu dem am Schluß (S. 82/83) besprochenen Innenverhältnis 
beim nicht rechtsfähigen Verein meine-ich, gegen die Praxis, daß dem 
Mitglied die Klage gegen den Verein zu versagen ist; die ratio legis des 
8 50 Abs. 2 ZPO. trägt meines Erachtens diese Abweichung vom Wortlaut, 
die auch HEINSHEIMER für vernünftig hält, vollkommen. 
Mendelssohn Bartholdy.
	        
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