Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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Die strafrechtliche Behandlung der Jugendin England 
unter Berücksichtigung der erziehlichen Ma#&- 
n&hmen von Dr. jur. Karl Struve (Verlag von Otto Liebmann, 
Berlin 1914, 7.— M., geb. 8.— Mk.). 
Das nordamerikanische Jugendgerichtswesen ist durch zahlreiche, von 
Juristen, Pädagogen und Aerzten bearbeitete Veröffentlichungen in Deutsch- 
land in weiten Kreisen bekannt geworden und hat dadurch auch einigen 
Einfluß auf die Gestaltung unseres deutschen Jugendgerichtsverfahrens, 
hauptsächlich auf dem Gebiete der Jugendgerichtshilfe, gewonnen. Die 
englischen Einrichtungen auf diesem Gebiete waren bisher in einheit- 
licher Zusammenfassung noch nicht dargestellt worden, wenn auch über 
einzelne Teile des Verfahrens Abhandlungen erschienen sind. Diesem 
Mangel, der bei dem hohen Stande des englischen Jugendgerichtswesens 
im allgemeinen eine fühlbare Lücke auch für den Ausbau unserer einhei- 
mischen Jugendstrafrechtspflege bildet, hilft die zusammenhängende und 
umfassende Darstellung des englischen Jugendstrafrechts durch Dr. STRUVE 
in trefflicher Weise ab. Die Arbeit ist von besonderem Wert deshalb, weil 
die Schilderungen des Buches überall auf eigenen Anschauungen beruhen 
und die Darstellung darum eingehend und lebensvoll dahinfließt, wie es 
nur geschehen kann, wenn mit sachkundig-kritischem Blicke Geschautes 
und mit seelischer Anteilnahme Erlebtes wiedergegeben wird. 
Es ist gegenüber den auch bei uns einsetzenden Fortschritten von 
hohem Interesse, in dem geschichtlichen Ueberblick zu sehen, wie in Eng- 
land an der Stelle des Grundsatzes „Erziehung nach Strafe“, der 
jetzt bei uns im allgemeinen noch maßgebend ist, der Grundsatz „Er- 
ziehung oder Strafe“ trat, bis in der neuesten Zeit durch den 
Children Act der Grundsatz ‚Erziehung statt Strafe“ zur An- 
erkennung gelangt, und wie mit der Verbesserung der gesetzlichen Vor- 
schriften ein ständiger Fortschritt in der Ausgestaltung der Schu- 
len Hand in Hand gegangen ist. Das englische Recht unterscheidet 4 
Grade strafrechtlicher Verantwortlichkeit, je nachdem der Täter unter 
7 Jahre alt ist, oder zwischen dem 7. und 14. oder zwischen dem 14. 
und 16. Lebensjahr steht oder endlich über 16 Jahre alt ist. Das eigent- 
liche Jugendstrafrecht bezieht sich auf die 7 bis 16 Jahre alten Ju- 
gendlichen, doch ist auch für die zwischen 16 und 21 Jahren stehenden 
jungen Leute wenigstens in der Bestrafung und im Strafvollzug dem Er- 
ziehungsgedanken Rechnung getragen. 
Die Arbeit beschäftigt sich dann mit dem materiellen Jugendstraf- 
recht und den eigentlichen Strafen, die ziemlich reichhaltig sind, wenn auch 
die ordentlichen Strafmittel des Strafgesetzbuchs gegen Jugendliche unter 16 
Jahren unanwendbar sind, und schildert dann ausführlich das, die mancherlei 
Eigenarten der gesamten englischen Strafprozedur aufweisende Strafverfahren 
gegen Jugendliche; die Straftaten von Kindern werden möglichst auf dem
	        
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