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des Staates gewidmet. Er behandelt in sieben Kapiteln den Senat, die
Bürgerschaft, die gemeinsame Wirksamkeit von Senat und Bürgerschaft,
die Behörden, die Beamten, die Kommunalverbände und die staatlich or-
ganisierten Berufsvertretungen.
Der Senat besteht in Bremen aus 18, in Lübeck aus 14 Mitgliedern.
Bemerkenswert für die beiden Staaten, deren Existenz auf dem Handel ruht,
sind die Bestimmungen ihrer Verfassungen, daß von den Senatsmitgliedern
die Mehrheit dem Gelehrtenstande und zwar vor allem dem Stande der
Rechtsgelehrten (Bremen 10 Rechtsgelehrte, Lübeck 8 Gelehrte, hievon we-
nigstens 6 Rechtsgelehrte) angehören müssen. Eine bestimmte Anzahl der
Senatsmitglieder (5) müssen in beiden Staaten Kaufleute sein. Während
unter der alten reichsstädtischen Verfassung der Senat sich selbst ergänzte,
sind die Wahlen der Senatoren gegenwärtig durch Wahlverfahren geregelt,
die sowohl dem Senate als der Bürgerschaft Einfluß auf die Senatorenwahl
gewähren. Eigentümlich ist die rechtliche Stellung der Senatsmitglieder.
Der einzelne Senator ist ebensowenig wie der Bürgermeister Souverän.
Die Staatsgewalt steht ihm auch nicht zu einem Anteil zu. Nur der Senat
als Gesamtpersönlichkeit ist Mitinhaber der Staatsgewalt. Das Senatsmit-
glied ist an der Bildung des Staatswillens beteiligt; sein Wille ist aber
nicht Staatswille. Seine Stellung ist daher auch nicht mit der eines Mon-
archen zu vergleichen. Dementsprechend ist er auch nicht unverletzlich
und nicht unverantwortlich. Es ergibt sich nun die Frage, ob die Senatoren
demnach Beamte sind. Der Verfasser weist darauf hin, daß diese Frage
verschieden zu beantworten ist, je nach dem Inhalte, den man dem Begriffe
des Beamten gibt. Beamte im Sinne der Beamtengesetze der Hansestädte
sind sie nicht (die Gesetze bezeichnen ihre Dienstbezüge nicht als Gehalt
sondern als Honorar; in der Gehaltsordnung der Beamten sind sie nicht
erwähnt; in den Staatshandbüchern stehen sie außerhalb der Beamten.
hierarchie). Definiert man jedoch den Beamten als Person, die durch öffent-
lich-rechtlichen Akt zur Führung von amtlichen Geschäften dauernd ver-
pflichtet ist, so sind die Senatsmitglieder in diesem allgemeinen staats-
rechtlichen Sinne Beamte. Für diese Ansicht des Verfassers sprechen eine
Reihe von Umständen, wie der Amtseid, die disziplinarische Verantwortlich-
keit, die zivilrechtliche Haftung nach 8 839 u. dgl. Unterscheidet man mit
JELLINEK zwischen Repräsentanten, die ihre Stellung unmittelbar aus der
Verfassung herleiten und Beamten, denen ihre Stellung durch Auftrag des
Dienstherrn übertragen wird, dann sind die Senatoren Repräsentanten.
Dazu bemerkt der Verfasser ganz richtig, daß dieser Unterscheidung keine
praktische Bedeutung zukommt, weil auch der Repräsentant in einem
Pflicht- oder Dienstverhältnisse zum Staate steht, an das sich eine Diszi.
plinargewalt anschließen kann. Die Schwierigkeit die Stellung der Senatoren
mit einem Worte zu bestimmen hängt damit zusammen, daß in ihrer Funktion
zwei rechtlich verschieden zu bewertende Kreise sich berühren : ihre Funktion