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in ihrer älteren Fassung trifft genau gerade diesen zweiten Fall:
sie spricht davon, daß eine Nichtvertragsmacht „se joindrait & Yun
des belligerants“. Diese letzte Macht führt also bereits Krieg,
und dann schließt sich ihr die erste an.
Den meisten Beifall hat der Gedanke gefunden, die Allbe-
teiligungsklausel könne nur Platz greifen, wenn die Vertragsmacht
und die Nichtvertragsmacht auch wirklich im einzelnen Fall auf
demselben Kriegsschauplatz, bei derselben Kriegshandlung zu-
sammenwirkten. Wenn hingegen im Einzelfall auf dem be-
stimmten Kriegsschauplatz, bei der einzelnen Kriegsunterneh-
mung, bei der die völkerrechtliche Pflicht so und so zu verfah-
ren in Frage komme, lediglich Vertragsmächte einander gegen-
überstünden, müßten die Abkommen verbindlich bleiben, möchte
auch an anderer Stelle der Erde oder bei anderer Kriegsunter-
nehmung eine andere Macht, die nicht Vertragsmacht sei, als
kriegführende beteiligt sein !". So freudig es nun im Einzelfall
zu begrüßen sein könnte, wenn die Klausel bloß diesen engeren
Inhalt hätte, so muß die Auslegung doch abgelehnt werden, eben
weil die Klausel absiehtlieh ohne Beschränkung gesetzt ist. Auch
die Regierungen der an den Verträgen beteiligten Staaten haben
bisher niemals diese Auslegung als richtig behauptet.
Uebrigens würde auch diese Einengung dem praktischen Be-
dürfnis nicht Genüge tun. Faßt man alle sachlichen Erwägungen
zusammen, so kann man vielmehr sagen, daß sachlich gerechtfer-
tigt nur eine Klausel wäre, die etwa folgenden Inhalt hätte: so-
weit bei der einzelnen Kriegshandlung die
Innehaltung der durch ein Abkommen gesetzten
völkerrechtlicehen Schranken auch einer auf der
10 So für das VI. Haager Abkommen eine kurze Bemerkung von KOHLER
in der DJZ. von 1914 S. 1226, ferner WEHBERG in „Soziale Kultur“ Jan.
1915 8. 4; ausführlicher MÜLLER (Meiningen) „Der Weltkrieg und das
Völkerrecht“ 1915 8. 9fg.; soeben auch NEUBERG, „Kriegsvölkerrecht“ Vor-
wort S, IV fg.