Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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allein übertragen sind, in Lübeck jene Staatsangelegenheiten, die die Ver- 
fassung ausdrücklich als solche nennt. In beiden Staaten sind die Bürger- 
schaften Gesetzgebungsorgane. 
Eine besondere Form hat in den Hansestädten die Verwaltungsorgani- 
sation. Zentral- und Lokalbehörden fallen zusammen. An der Spitze aller 
Verwaltungszweige, soweit sie nicht dem Senat allein unterstehen, stehen 
aus Senatsmitgliedern und Bürgern gemischte Behörden. Charakteristisch 
ist eine weitgehende Dezentralisierung der Verwaltung. 
Das Berufsbeamtentum hat sich in den Hansestädten erst im 19. Jahr- 
hundert mit dem Wachsen der Aufgaben in Staat und Gemeinde voll ent- 
wickelt. Das Beamtenrecht ist dem des Reiches und der anderen deutschen 
Staaten angepaßt. 
Die Kleinheit der Verhältnisse und die geschichtliche Entwicklung war 
der Bildung von selbständigen Kommunalverbänden wenig günstig. Erst 
mit der Ausbildung der Stadtverfassungen zu Staatsverfassungen entstand 
die Aufteilung des Gebietes in politische Gemeinden. Als selbständige 
Kommunalverbände bestehen in Bremen die Gemeinden der Stadtgemeinden 
Bremerhafen und Vegesack und die Landgemeinden, in Lübeck nur die 
Landgemeinden. 
Die kaufmännischen und gewerblichen Korporationen bildeten unter den 
alten Verfassungen der Hansestädte die Grundlage der politischen Organi- 
sation. Sie sind heute als offizielle Berufsverbände nicht nur tatsächlich 
von großer Bedeutung, sondern auch rechtlich in den Organismus der 
Hansestädte eingegliedert. Zu ihnen gehören in Bremen der Kaufmanns- 
konvent, die Handelskammer und die Kammer für Kleinhandel, in Lübeck 
die Versammlung der Kaufmannschaft und die Handelskammer. Hierzu 
kommen noch die Vertretungen des Gewerbestandes. 
Der fünfte Abschnitt behandelt die Gesetzgebung (der Weg der Gesetz- 
gebung, das Verordnungsrecht des Senates, die Prüfung der Rechtsgültigkeit 
von Gesetz und Verordnung durch den Richter). 
Eine eingehende Schilderung erfährt im sechsten und letzten Abschnitt 
die Verwaltung. Ein näheres Eingehen auf diesen Teil des Werkes würde 
über den Umfang dieses Berichtes hinausgehen. Zur Orientierung über den 
reichen Inhalt mögen bloß die Paragraphenüberschriften angeführt sein: 
Grundsätze und Garantien der Verwaltung im Rechtsstaate, Grenzen der 
Verwaltung und Justiz, Zwangsmittel der Verwaltung, die Auswärtige Ver- 
waltung, das Militärwesen, Polizei, die soziale Versicherung, Bauwesen, 
Gesundheitswesen, Armenwesen, Finanzverwaltung, Staatshaushalt, die Ein- 
nahmen des Staates, insbesondere die Steuern, Handel und Schiffahrt, Wege 
und Eisenbahnen, Gewerbe, Landwirtschaft, Jagd-, Fischerei- und Berg- 
recht, Enteignungsrecht, Unterrichtswesen, Staat und Kirche. 
So bietet das Werk ein ausgezeichnetes Handbuch des gesamten öffent- 
lichen Rechtes der Hansestädte Bremen und Lübeck. Demjenigen, der tiefer
	        
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