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in die einzelnen Detailprobleme dringen will, gewähren reiche Literatur- und
Quellenangaben und die eingehende Berücksichtigung der Rechtsprechung
die erwünschte Hilfe. Hervorzuheben wäre noch, daß dem Schlusse des
Werkes ein wörtlicher Abdruck der Verfassungen Bremens und Lübecks
angefügt ist.
Wien. Dr. Friedrich Kleinwaechter jun.
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Be-
arbeitung. Begründet von Dr. Franz von Holtzendorff. Heraus-
gegeben von Geh. Justizrat Dr. JosErF KOHLER, ordentlichem Professor
der Rechte in Berlin. Siebente, der Neubearbeitung zweite Auflage.
München und Leipzig, Dunker und Humblot; Berlin J. Guttentag,
Verlagsbuchhälg. 5 Bde. Lexikonoktav 1913—1915.
Fünfundvierzig Jahre nach ihrer ersten Auflage, zehn Jahre nach der
von KoHLER übernommenen Neubearbeitung ist die rühmlich bekannte
HOLTZENDORFFsche Enzyklopädie in ihrer siebenten Auflage wieder in die
Erscheinung getreten. Daß sich dieses Werk so lange im Gebrauch und in
der Gunst des juristischen Publikums halten und die Umwälzungen, die in
der Zeitspanne beinahe eines halben Jahrhunderts sich gerade auf dem
Gebiete der Rechtswissenschaft in Deutschland vollzogen haben, aushalten
konnte, war schon eine gewisse Gewähr für die Vortrefflichkeit des Grund-
gedankens und den geistigen Gehalt des aus ihm hervorgegangenen
Werkes, zumal dieses mehr theoretische als praktische Zwecke verfolgte
und infolgedessen nicht wie irgend ein Kommentar auf den ganzen Stand
der Juristen als Leserkreis rechnen konnte. Freilich hat es die erwähnten
Umwälzungen nicht überstehen können, ohne selbst von Auflage zu Auflage
erhebliche Umgestaltungen durchzumachen, und so erblicken wir die Enzy-
klopädie heutzutage in wesentlich anderer Gestalt als zur Zeit ihres ersten
Erscheinens. Dies nicht etwa in dem Sinn, als ob jene erste Enzyklopädie
der Ausdruck einer wissenschaftlichen Schulrichtung hätte sein sollen, die
im Lauf der Zeit zurückgetreten wäre oder anderen Platz gemacht hätte;
denn von einer solchen das ganze vielgliedrige Werk beherrschenden, ein-
heitlichen Grundanschauung war nach der ganzen Geistesrichtung des
ersten Herausgebers und nach seinem ausdrücklichen Bekenntnis in dem
programmatischen Vorwort der ersten Auflage keine Rede. Und ebenso-
wenig wird man finden, daß in ihrer jüngsten Gestalt eine solche Richtung
zum beherrschenden Ausdruck gekommen wäre. Aber damals war, wenn
auch die historische Schule im eigentlichen Sinne schon erloschen war,
doch das deutsche Recht ein Recht so recht nach dem Herzen dieser
Schule, und historisch war daher auch im wesentlichen der Charakter
der Enzyklopädie, wenigstens, soweit deren systematischer Teil in Frage
kam. (Der lexikalische Teil der ersten Auflagen ist bei der Neubearbeitung
überhaupt in Wegfall gekommen, was durch eine Vermehrung des Umfangs