Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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ausgehenden dritten Jahrhunderts auch wieder eine Lücke, die mancher 
gerade vom historischen Standpunkt aus beklagen wird: der Sprung vom 
klassischen Recht zum deutschen bürgerlichen Gesetzbuch ist zu gewaltig 
und wird durch die kurzen geschichtlichen Anknüpfungen im zweiten 
Bande nicht in der erforderlichen Weise ausgefüllt. Aber der Traum 
einer Geschichte des Gemeinen Rechts wird uns wohl sobald nicht in Er- 
füllung gehen. 
Aus dem Gebiete des Privatrechts mag noch kurz erwähnt werden, daß 
die Abhandlung über das Verhältnis des Reichsrechts zum Landesrecht von 
STRANZ eine ergänzende Neubearbeitung von UNZNER erfahren hat und 
daß der — freilich allzudürftige — VEHsche Ueberblick über das russische 
Privatrecht ganz gestrichen worden ist. Mögen sich dafür raumökonomische 
Gründe anführen lassen: mir ist das Fehlen jeder Erörterung über das 
Recht der Slaven bedauerlich und gerade die gegenwärtigen Zeitläufe 
scheinen mir seine Berücksichtigung besonders nahe zu legen. Nicht als 
ob das mit Dolch und Revolver arbeitende Slaventum berechtigt wäre, als 
Träger besonders hoher Kulturwerte von uns beachtet zu werden; aber es 
ist schließlich doch wohl einleuchtend, daß die gegenwärtigen Kämpfe 
das Augenmerk des europäischen Westens in immer stärkerem Maße auf 
die Völker des Ostens lenken, die für uns die wirkliche östliche Gefahr 
bedeuten, eben weil sie in unseren Kulturkreis hereinzukommen streben, 
und daß deshalb für uns Veranlassung besteht, uns mit ihrer Eigenart 
und vor allem auch mit ihrem Rechte wenigstens einigermaßen bekannt 
zu machen. — Die in dieser Beziehung bestehende Lücke wird auf anderem 
Gebiete dadurch ausgeglichen, daß das Urheberrecht in einer Bearbeitung 
von OSTERRIETH und das von MarTın WOoLFr behandelte Privatversiche- 
rungsrecht zum ersten Male in die Enzyklopädie aufgenommen sind. Neu 
ist auch eine Abhandlung über das Börsen- und Bankwesen von TRUMPLER 
(die zugleich an die Stelle des Aufsatzes über das Recht der Hypotheken- 
banken von HEcHT in der vorhergehenden Auflage getreten ist), während 
die Bearbeitungen des Handels-, Wechsel- und Scheckrechts, des Zivil- 
prozeß- und Konkursrechts dieselben geblieben sind. 
Noch erheblicher sind die Neugestaltungen auf dem Gebiete des Staats- 
und Verwaltungsrechts. Hier ist das Verwaltungsrecht E. v. MEIERs er- 
setzt durch eine umfangreiche Darstellung der allgemeinen Lehren des 
Deutschen Verwaltungsrechts von SCHOEN, des Gewerberechts von FLESCH 
und HıLLer, des Verkehrsrechts von E. BLUME und des Polizeirechts von 
DocHow, während das Arbeiterversicherungsrecht von Lass seine Stelle 
behalten hat. 
Auf dem Gebiete des Kriminalrechts sind neben das aus der früheren 
Auflage herübergenommene Strafrecht von WACHENFELD und das Straf- 
prozeßrecht und Kriminalpolizeirecht von BELING eine Neubearbeitung des 
Militärstrafrechts von HEINRICH DiETZ und eine Abhandlung über Ge-
	        
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