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Gegenseite beteiligten Nichtvertragsmacht un-
mittelbar zugute kommen würde, ist die Ver-
tragsmacht an das Abkommen nicht gebunden. Aber
die heute geltende Klausel will viel allgemeiner sein; durch Aus-
legungskünste ist ihr nicht beizukommen: man muß sie so, wie
sie lautet, als Recht hinnehmen!!, auch wenn man ihren Inhalt
bedauert.
III.
Auf andere Weise ist aber der Allbeteiligungsklausel ein
Teil ihrer Schärfe genommen, und zwar bei denjenigen Abkommen,
die bestimmt gewesen sind, an Stelle früherer unvollkommnerer
Abkommen über den gleichen Gegenstand zu treten. Das sind das
neue Landkriegsordnungsabkommen (IV), das an die Stelle.des Ab-
kommensll der ersten Tagung treten sollte, ferner das Abkommen X
betr. die Anwendung der Grundsätze des neuen Genfer Abkommens
auf den Seekrieg, durch welches das Abkommen III der ersten
Tagung ersetzt werden sollte, und endlich das neue Genfer Ab-
kommen selbst, das die Stelle des alten von 1864 einzunehmen
bestimmt war. Diese drei neuen Abkommen enthalten nämlich außer
der Allbeteiligungsklausel noch eine zweite Klausel, die das
Verhältnis des neuen Abkommens zu dem alten betrifft, Art. 4
des neuen Landkriegsordnungsabkommens, Art. 25 des Abkom-
mens X und Art. 31 des neuen Genfer Abkommens. Ich erörtere
die Bedeutung dieser zweiten Klausel für das Landkriegsordnung-
abkommen; für die beiden anderen Abkommen gilt ganz das Ent-
sprechende.
Art. 4 des neuen Landkriegsordnungsabkommens lautet:
„Dieses Abkommen tritt nach seiner Ratıfıkation für die
Beziehungen zwischen den Vertragsmächten an die Stelle des
Abkommens vom 29. Juli 1899, betreffend die Gesetze und Ge-
bräuche des Landkriegs.
1! Dafür auch v. LIszT, s. den Bericht in der Leipziger Zeitschrift 1915
Nr. 18. 30; s. auch SArTortus, Modernes Kriegsrecht S. VII.