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Den eigentlichen Beitrag zur Lehre von den öffentlichen Anstalten
liefert BuseR im zweiten und dritten Abschnitt seines Buches („Die Rechts-
stellung der Post als öffentliche Verkehrsanstalt“; „Die Haftpflicht“), wo
er namentlich die Frage erörtert, wie sich das Rechtsverhältnis zwischen
der Post und dem Einzelnen, welcher ihre Dienste in Anspruch nimmt,
gestaltet, und dabei die Auffassung der Postanstalt als einer
öffentlich-rechtlichen Anstalt mit allen ihren Erscheinungs-
formen, in allen ihren Tätigkeiten auf glückliche, erfolgreiche Art verficht.
Nach Erläuterung von Begriff und Wesen der öffentlichen Anstalt wi-
derlegt der Verfasser in eingehender Begründung und unter Würdigung
der historischen Entwicklung des Postwesens sowohl nach allgemeinen Ge-
sichtspunkten als in besonderer Würdigung des schweizerischen Rechtes
die Auffassung, daß die Postanstalt als Gewerbe des Fiskus anzu-
sehen sei. Dabei setzt sich der Verfasser mit der gebotenen Literatur ein-
gehend auseinander. Auch die sich anschließende Darstellung über die
besonderen Vorrechte und Befugnisse der Postanstalt, über ihre Annahme-
und Beförderungspflicht und deren Voraussetzungen, insbesondere aber die
Darstellungen der Verkehrsleistungen der Post stehen durchweg im Zeichen
des öffentlichen Rechtes. Mit besonderem Geschick bringt hier BUSER
gegenüber der heute vorherrschenden Meinung, deren Vertreter die von
der Post besorgten Geschäfte als Rechtsgeschäfte privatrechtlicher Natur
bezeichnen, die Theorie OrrTo MAYERsS von der öffentlich-recht-
lichen Anstaltsnutzung zur Geltung. Die Posttaxen bezeichnet
Verfasser folgerichtig als öffentlich-rechtliche Leistungen der Anstaltsnützer,
als sog. Benutzungsgebühren.
Im dritten und letzten Abschnitte („Die Haftpflicht“) schickt der Ver-
fasser der Behandlung der Haftpflicht nach schweizerischem Postrechte
sowie der des schweizerischen Postpersonals gewisse allgemeine Gesichts-
punkte über die Haftpflicht der Post voraus, Nach Buser beruht die Haft-
pflicht der Post auf der Gefährdung fremder Interessen,
die der Postbetrieb mit sich bringt; außerkontraktliche Haftung
nach dem Gefährdungsprinzip, unabhängig von einem Verschulden. Folge-
richtig hebt der Verfasser gegenüber der Verneinung einer Vertragshaftung
hervor, daß ohne die durch die Postgesetzgebung normierte (zudem noch
beschränkte) Haftpflicht überhaupt keine ausdrückliche Haf-
tung der Post bestünde. Uebrigens mißt Buser der Streitfrage,
ob die Posthaftpflichtentschädigungen als öffentlich-rechtliche oder aber
als zivilrechtliche zu bezeichnen seien, eine gegenwärtige besondere prak-
tische Bedeutung nicht bei. —
Das Buch bringt eine mächtige Förderung der publizistischen Auffas-
sung von der Rechtsnatur der Staatspost, die nach BUsSER als wichtiger
Teil des Verkehrswesens in ihm und mit ihm einen selbständigen
Staatszweck i.S. der neuzeitlichen Wohlfahrtsstaats-