Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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Den eigentlichen Beitrag zur Lehre von den öffentlichen Anstalten 
liefert BuseR im zweiten und dritten Abschnitt seines Buches („Die Rechts- 
stellung der Post als öffentliche Verkehrsanstalt“; „Die Haftpflicht“), wo 
er namentlich die Frage erörtert, wie sich das Rechtsverhältnis zwischen 
der Post und dem Einzelnen, welcher ihre Dienste in Anspruch nimmt, 
gestaltet, und dabei die Auffassung der Postanstalt als einer 
öffentlich-rechtlichen Anstalt mit allen ihren Erscheinungs- 
formen, in allen ihren Tätigkeiten auf glückliche, erfolgreiche Art verficht. 
Nach Erläuterung von Begriff und Wesen der öffentlichen Anstalt wi- 
derlegt der Verfasser in eingehender Begründung und unter Würdigung 
der historischen Entwicklung des Postwesens sowohl nach allgemeinen Ge- 
sichtspunkten als in besonderer Würdigung des schweizerischen Rechtes 
die Auffassung, daß die Postanstalt als Gewerbe des Fiskus anzu- 
sehen sei. Dabei setzt sich der Verfasser mit der gebotenen Literatur ein- 
gehend auseinander. Auch die sich anschließende Darstellung über die 
besonderen Vorrechte und Befugnisse der Postanstalt, über ihre Annahme- 
und Beförderungspflicht und deren Voraussetzungen, insbesondere aber die 
Darstellungen der Verkehrsleistungen der Post stehen durchweg im Zeichen 
des öffentlichen Rechtes. Mit besonderem Geschick bringt hier BUSER 
gegenüber der heute vorherrschenden Meinung, deren Vertreter die von 
der Post besorgten Geschäfte als Rechtsgeschäfte privatrechtlicher Natur 
bezeichnen, die Theorie OrrTo MAYERsS von der öffentlich-recht- 
lichen Anstaltsnutzung zur Geltung. Die Posttaxen bezeichnet 
Verfasser folgerichtig als öffentlich-rechtliche Leistungen der Anstaltsnützer, 
als sog. Benutzungsgebühren. 
Im dritten und letzten Abschnitte („Die Haftpflicht“) schickt der Ver- 
fasser der Behandlung der Haftpflicht nach schweizerischem Postrechte 
sowie der des schweizerischen Postpersonals gewisse allgemeine Gesichts- 
punkte über die Haftpflicht der Post voraus, Nach Buser beruht die Haft- 
pflicht der Post auf der Gefährdung fremder Interessen, 
die der Postbetrieb mit sich bringt; außerkontraktliche Haftung 
nach dem Gefährdungsprinzip, unabhängig von einem Verschulden. Folge- 
richtig hebt der Verfasser gegenüber der Verneinung einer Vertragshaftung 
hervor, daß ohne die durch die Postgesetzgebung normierte (zudem noch 
beschränkte) Haftpflicht überhaupt keine ausdrückliche Haf- 
tung der Post bestünde. Uebrigens mißt Buser der Streitfrage, 
ob die Posthaftpflichtentschädigungen als öffentlich-rechtliche oder aber 
als zivilrechtliche zu bezeichnen seien, eine gegenwärtige besondere prak- 
tische Bedeutung nicht bei. — 
Das Buch bringt eine mächtige Förderung der publizistischen Auffas- 
sung von der Rechtsnatur der Staatspost, die nach BUsSER als wichtiger 
Teil des Verkehrswesens in ihm und mit ihm einen selbständigen 
Staatszweck i.S. der neuzeitlichen Wohlfahrtsstaats-
	        
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