Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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vertragsmächten im Kriege gegenüber. Diesen Fall berührt Art. 4 
nicht. Das war auch nicht nötig. Seine Entscheidung geht aus 
demselben Gesichtspunkt hervor, wie die des vorigen Falles. 
Die Neuvertragsmächte, von denen hier die Rede ist, haben auch 
den alten Vertrag ratifiziert. Dieser gilt zwischen ihnen also so 
weit fort, wie sie ihn nicht aufgehoben haben. Die Aufhebung 
konnte durch Kündigung oder neuen Vertrag erfolgen. Eine 
Kündigung ist nicht erfolgt, der neue Vertrag aber hat nur Kraft 
zwischen den Mächten, die ihn geschlossen haben. Der alte Ver- 
trag besteht also zwischen zwei an ihm beteiligten Mächten, von 
denen nur eine den neuen Vertrag mitgeschlossen hat, fort. 
4) Eine Nichtvertragsmacht ist am Kriege beteiligt. Dann 
sind weder das neue noch das alte Abkommen jemals anwendbar. 
Sie sind es, wenn neben der Nichtvertragsmacht eine Vertragsmacht 
einer anderen Vertragsmacht gegenübersteht, nicht einmal für die 
Beziehungen dieser Vertragsmächte zueinander. Für den Fall, daß 
diese beiden Vertragsmächte Altvertragsmächte sind, sagt das die 
Allbeteiligungsklausel (Art.2) des alten Abkommens. An diesem Er- 
gebnis konnte und wollte aber Art. 4 Abs. 2 des neuen Abkommens 
nichts ändern. Für den Fall, daß die beiden Mächte Neuvertrags- 
mächte sind, ist ebenso zu entscheiden: so bestimmt es ausdrück- 
lich die auch in dem neuen Abkommen stehende Allbeteiligungs- 
klausel (Art. 2), und Art. 4 Abs. 1 steht dem nicht entgegen. 
Denn er sagt nicht, das neue Abkommen habe „für die Beziehungen 
zwischen den Vertragsmächten“ Geltung, sondern nur, es trete 
für diese Beziehungen an die Stelle des alten Abkommens. Da 
aber, wie eben gesagt, bei Beteiligung einer Nichtvertragsmacht 
das alte Abkommen gänzlich unanwendbar ist, selbst für die 
Beziehungen der Altvertragsmächte zueinander, kann auch das 
neue nicht an seine Stelle treten, muß also unanwendbar bleiben. 
5) Nunmehr der zweifelhafte Fall: an einem Kriege zwischen 
Neuvertragsmächten ist eine Altvertragsmacht beteiligt. Daß im 
Verhältnis zu dieser Altvertragsmacht das alte Abkommen gilt, wurde 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXV. 1. 2
	        
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