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vertragsmächten im Kriege gegenüber. Diesen Fall berührt Art. 4
nicht. Das war auch nicht nötig. Seine Entscheidung geht aus
demselben Gesichtspunkt hervor, wie die des vorigen Falles.
Die Neuvertragsmächte, von denen hier die Rede ist, haben auch
den alten Vertrag ratifiziert. Dieser gilt zwischen ihnen also so
weit fort, wie sie ihn nicht aufgehoben haben. Die Aufhebung
konnte durch Kündigung oder neuen Vertrag erfolgen. Eine
Kündigung ist nicht erfolgt, der neue Vertrag aber hat nur Kraft
zwischen den Mächten, die ihn geschlossen haben. Der alte Ver-
trag besteht also zwischen zwei an ihm beteiligten Mächten, von
denen nur eine den neuen Vertrag mitgeschlossen hat, fort.
4) Eine Nichtvertragsmacht ist am Kriege beteiligt. Dann
sind weder das neue noch das alte Abkommen jemals anwendbar.
Sie sind es, wenn neben der Nichtvertragsmacht eine Vertragsmacht
einer anderen Vertragsmacht gegenübersteht, nicht einmal für die
Beziehungen dieser Vertragsmächte zueinander. Für den Fall, daß
diese beiden Vertragsmächte Altvertragsmächte sind, sagt das die
Allbeteiligungsklausel (Art.2) des alten Abkommens. An diesem Er-
gebnis konnte und wollte aber Art. 4 Abs. 2 des neuen Abkommens
nichts ändern. Für den Fall, daß die beiden Mächte Neuvertrags-
mächte sind, ist ebenso zu entscheiden: so bestimmt es ausdrück-
lich die auch in dem neuen Abkommen stehende Allbeteiligungs-
klausel (Art. 2), und Art. 4 Abs. 1 steht dem nicht entgegen.
Denn er sagt nicht, das neue Abkommen habe „für die Beziehungen
zwischen den Vertragsmächten“ Geltung, sondern nur, es trete
für diese Beziehungen an die Stelle des alten Abkommens. Da
aber, wie eben gesagt, bei Beteiligung einer Nichtvertragsmacht
das alte Abkommen gänzlich unanwendbar ist, selbst für die
Beziehungen der Altvertragsmächte zueinander, kann auch das
neue nicht an seine Stelle treten, muß also unanwendbar bleiben.
5) Nunmehr der zweifelhafte Fall: an einem Kriege zwischen
Neuvertragsmächten ist eine Altvertragsmacht beteiligt. Daß im
Verhältnis zu dieser Altvertragsmacht das alte Abkommen gilt, wurde
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXV. 1. 2