Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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den, insbesondere ihre Besteuerung und ihr Rechtsschutz durch 
einheimische oder Sondergerichte (Kapitulationen), die Anerken- 
nung des Flaggenrechts usw. Schon diese Beispiele zeigen, daß 
man sich hier der Grenze nähert, wo die oben erörterten großen 
geschichtlichen Gegensätze beginnen. In der Tat kann diese 
Grenze nicht scharf gezogen werden. Man denke nur an die 
Kolonialfragen, an die Abgrenzung der Einflußsphären in weniger 
entwickelten Ländern, an die Schaffung von Flottenstützpunkten 
und Kohlenstationen, an die Verhandlungen über die Bagdadbahn, 
an die Regelung des Telegraphenkabelwesens und anderes. 
Das Gesagte wird genügen, um zu beweisen, daß es sehr viel 
schwieriger ist, zwischen den widerstreitenden Interessen 
einen Ausgleich herbeizuführen, als Streitigkeiten rechtlicher 
Natur aus der Welt zu schaffen. Jedenfalls ist hier die Ent- 
scheidung durch Schiedsgerichte ausgeschlossen, weil es an 
einer Rechtsnorm und deshalb an einer Unterlage fehlt, von der 
aus sie erfolgen könnte. Aber das schließt nicht aus, daß in 
diesen Fällen ein Einigungsamt erfolgreich eingreifen kann. 
Es liegt hier genau so wie bei den oben erörterten Gegensätzen 
zwischen Arbeitern und Arbeitgebern. Stände im voraus fest, 
daß bei einem über derartige Fragen geführten Kriege die eine 
der streitenden Parteien siegen würde, und wäre nicht selbst 
dann der Krieg mit so schweren und auch bei vollem Erfolge 
nicht ausgleichbaren Schädigungen verknüpft, daß man alle Ver- 
anlassung hat, ihn so lange zu vermeiden, wie sich irgend ein 
anderer Weg bietet, so würde der Versuch eines Ausgleiches 
kaum eine Aussicht auf Erfolg bieten. Glücklicherweise liegt das 
anders, und die angegebenen Umstände haben zur Folge, daß 
beide Parteien ein Interesse daran haben, eine Verständigung zu 
erzielen. 
Hier ist deshalb der Punkt gegeben, an dem die Tätigkeit 
einer Vermittelungsinstanz einsetzen kann, und da, wie schon be- 
tont, häufig die friedliche Beilegung durch unmittelbare Verhand-
	        
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