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den, insbesondere ihre Besteuerung und ihr Rechtsschutz durch
einheimische oder Sondergerichte (Kapitulationen), die Anerken-
nung des Flaggenrechts usw. Schon diese Beispiele zeigen, daß
man sich hier der Grenze nähert, wo die oben erörterten großen
geschichtlichen Gegensätze beginnen. In der Tat kann diese
Grenze nicht scharf gezogen werden. Man denke nur an die
Kolonialfragen, an die Abgrenzung der Einflußsphären in weniger
entwickelten Ländern, an die Schaffung von Flottenstützpunkten
und Kohlenstationen, an die Verhandlungen über die Bagdadbahn,
an die Regelung des Telegraphenkabelwesens und anderes.
Das Gesagte wird genügen, um zu beweisen, daß es sehr viel
schwieriger ist, zwischen den widerstreitenden Interessen
einen Ausgleich herbeizuführen, als Streitigkeiten rechtlicher
Natur aus der Welt zu schaffen. Jedenfalls ist hier die Ent-
scheidung durch Schiedsgerichte ausgeschlossen, weil es an
einer Rechtsnorm und deshalb an einer Unterlage fehlt, von der
aus sie erfolgen könnte. Aber das schließt nicht aus, daß in
diesen Fällen ein Einigungsamt erfolgreich eingreifen kann.
Es liegt hier genau so wie bei den oben erörterten Gegensätzen
zwischen Arbeitern und Arbeitgebern. Stände im voraus fest,
daß bei einem über derartige Fragen geführten Kriege die eine
der streitenden Parteien siegen würde, und wäre nicht selbst
dann der Krieg mit so schweren und auch bei vollem Erfolge
nicht ausgleichbaren Schädigungen verknüpft, daß man alle Ver-
anlassung hat, ihn so lange zu vermeiden, wie sich irgend ein
anderer Weg bietet, so würde der Versuch eines Ausgleiches
kaum eine Aussicht auf Erfolg bieten. Glücklicherweise liegt das
anders, und die angegebenen Umstände haben zur Folge, daß
beide Parteien ein Interesse daran haben, eine Verständigung zu
erzielen.
Hier ist deshalb der Punkt gegeben, an dem die Tätigkeit
einer Vermittelungsinstanz einsetzen kann, und da, wie schon be-
tont, häufig die friedliche Beilegung durch unmittelbare Verhand-