Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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licher Art, die nach dem oben ausgeführten allein in Betracht 
gezogen werden sollten, würde die Schwierigkeit höchstens ver- 
mindert, jedoch nicht beseitigt werden. Für eine zunächst nicht 
absehbare Zeit ist leider der Rechtsgedanke und das Rechtsgefühl 
nicht stark genug, um in Konflikten mit den Interessen den Sieg 
davon zu tragen. 
X. 
Nach dem hier Ausgeführten ist nicht allein der Plan eines 
Staatenbundes als unausführbar zu betrachten, sondern es muß 
auch der Gedanke aufgegeben werden, überhaupt die schiedsge- 
richtliche Entscheidung zwangsweise zu vollstrecken. Aber sind 
unter diesen Umständen die internationalen Schiedsgerichte über- 
haupt zu verwerfen? Das zu behaupten wäre durchaus verfehlt 
und würde denselben Vorwurf begründen, der gegen die extreme 
Friedensidee zu erheben ist, nur in umgekehrter Richtung. Be- 
gehen deren Vertreter den Fehler, zu viel erreichen zu wollen, so 
besteht das Unrecht der Gegner der Schiedsgerichte darin, daß sie 
auch das Erreichbare verwerfen, weil es ihnen noch nicht genügt. 
Will man in der Frage zu einem unbefangenen Urteile ge- 
langen, so muß man unterscheiden, ob das Schiedsgerieht durch 
Vereinbarung der Parteien zustande gekommen ist oder 
nicht. 
Haben zwei Staaten entweder für einen einzelnen Streit oder 
allgemein sich dahin geeimigt, die Entscheidung eines Schiedsge- 
richts anzurufen, und haben sie daraufhin im gegebenen Falle 
sich in eine Verhandlung eingelassen, so haben sie damit die Ver- 
pflichtung übernommen, das ergehende Urteil auch dann zu be- 
folgen, wenn es gegen ihren Standpunkt ausfällt. Fehlt es an 
einem Zwange, diese Pflicht zu erfüllen, so hört sie dadurch nicht 
auf, eine Pflicht zu sein, und diese Tatsache hat schon für sich 
allein schwerwiegende Wirkungen. Kann selbst ein Einzelner, 
wenn er eine Verpflichtung als solche anerkennen muß, sich ihrer
	        
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