Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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gedachten Instanz einließen. Der ungünstigste Fall würde der 
sein, daß diese sich außerstande erklärte, ein Urteil abzugeben, 
entweder weil das überhaupt nicht in ihrer Befugnis läge, oder 
weil man über den zur Anwendung zu bringenden Rechtssatz nicht 
einig wäre, oder weil es nicht möglich wäre, über die tatsäch- 
lichen Grundlagen ausreichende Klarheit zu schaffen. Aber schon 
dann würde viel gewonnen sein. Wenn vor einer Instanz, die sich 
der allgemeinen Achtung erfreute, eine Verhandlung stattfände, 
so würden die Zeitungen sowohl der beteiligten wie der unbetei- 
ligten Länder es kaum unterlassen können, über diese Verhand- 
lungen eingehende Berichte zu bringen, und die kriegführenden 
Staaten würden nicht wagen, dies zu verhindern. Es würde des- 
halb wenigstens so viel erreicht werden, daß der Standpunkt bei- 
der Parteien in authentischer Form zur Kenntnis der breitesten 
Oeffentlichkeit gelangte. 
Noch günstiger würde die Sache liegen, wenn der Gerichts- 
hof den Versuch einer weiteren Aufklärung unternähme, indem er 
sich bemühte, über die bestrittenen Tatsachen Beweise zu erheben. 
Das würde gewiß in manchen Fällen scheitern, weil es nicht mög- 
lich wäre, die Zeugen zu vernehmen, aber in einem gewissen Um- 
fange würde es doch oft durchführbar sein, und dann würde die 
erwünschte Aufklärung in der Tat erzielt werden. 
Es muß hiernach behauptet werden, daß schon eine bloße 
Verhandlung vor einer berufenen Instanz, besonders aber, wenn, 
soweit möglich, mit ihr eine Beweisführung verbunden wäre, einen 
wesentlichen Schritt vorwärts bedeuten würde. 
XV. 
Aber man könnte noch weiter gehen. In den Streitfällen, 
von denen wir sprechen, handelt es sich um dieselben Punkte, die 
auch in den gewöhnlichen Prozessen vor staatlichen Gerichten in 
Betracht zu kommen pflegen, nämlich um: 
1. Rechtsfragen als Obersatz.
	        
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