Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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XVII. 
Fassen wir das Gesagte zusammen, so können wir folgende 
Sätze aufstellen: 
1. Kriege sind nicht bedingungslos zu verwerfen, es ist aber 
auf ihre tunlichste Verminderung Bedacht zu nehmen. 
2. Dabei sind drei Gruppen von Streitigkeiten zu unterschei- 
den: 
a) Solche, bei denen es sich handelt um die Austragung welt- 
geschichtlicher Gegensätze und die Verwirklichung natürlicher 
Entwickelungstendenzen. 
b) Interessenstreitigkeiten, mögen sie auf wirtschaftlichem 
oder politischem Gebiete liegen. 
c) Rechtsstreitigkeiten, die ihren Grund haben, entweder in 
abgeschlossenen Verträgen oder in den wissenschaftlich festge- 
stellten Grundsätzen des Völkerrechts. 
3. Bei den unter a) fallenden Gegensätzen ist eine Verhinde- 
rung des Krieges nicht allein tatsächlich aussichtslos, sondern auch 
innerlich nicht gerechtfertigt. 
4. Bei den Interessenstreitigkeiten b) ist es erwünscht, daß 
durch eine unbeteiligte autoritative Instanz der Versuch gemacht 
wird, eine Verständigung herbeizuführen. Diese Aufgabe ist am 
besten durch ein internationales Einigungsamt zu lösen. 
5. Für Rechtsstreitigkeiten c) ist die Entscheidung durch ein 
internationales Schiedsgericht zu empfehlen. 
6. Die Funktionen des Einigungsamtes und des Schiedsgerichts 
können demselben oder verschiedenen Organen anvertraut werden. 
In beiden Fällen ist dieses nicht in Veranlassung eines einzelnen 
Streites zu bilden, sondern muß eine ständige Einrichtung sein. 
Die Mitglieder sind von den Staaten, die sich an ihr beteiligen, 
zu bestimmen, wobei größere Staaten mehr Mitglieder zu ernennen 
haben, als kleinere. 
7. Das Einigungsamt hat unabhängig von Anträgen der 
Beteiligten seine Vermittelung anzubieten und, falls diese ange-
	        
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