—_— 2793 —
Die Schiffsmeldungen bei den deutschen
Konsulaten.
Von
Professor Dr. FRAnz DocHow, Heidelberg.
Die Verwaltungstätigkeit der deutschen Konsuln erstreckt
sich auf Personen, die sieh ım Konsularbezirk dauernd oder
vorübergehend aufhalten, und auf Schiffe, die auf der Fahrt einen
Hafen des Konsularbezirks anlaufen. Es wäre eine große Er-
leichterung für die Konsularverwaltung, wenn die Meldung der
Reichsangehörigen beim Konsulat erzwungen werden könnte. Die
Konsuln sind dazu aber nicht in der Lage und nur darauf be-
schränkt, es den Reichsangehörigen nahezulegen, sich zu melden,
auch wenn sie die Konsularverwaltung zunächst gar nieht in An-
spruch nehmen wollen. Da das neue Reichs- und Staatsange-
hörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 die Bestimmung des alten
Gesetzes vom 1. Juli 1870 aufgehoben hat, wonach die Staats-
angehörigkeit durch zehnjährigen ununterbrochenen Aufenthalt im
Auslande nicht verloren ging, wenn die Eintragung in die Matrikel
eines deutschen Konsulats erfolgte, fällt nun ein Anreiz, sich beim
Konsulat sobald als möglich zu melden, fort. Anderseits erfolgt
die Eintragung nach dem neuen Konsulatsgebührengesetz jetzt
kostenlos, was vielleicht dazu führen wird, daß sich in Zukunft