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nach Nummer 30 des Tarifs des Konsulatsgebührengesetzes vom
17. Mai 1910 eine Gebühr zu entrichten, d. h. eine öffentlich-
rechtliche Abgabe für eine besondere Inanspruchnahme eines
Organs der öffentlichen Verwaltung®. Für diese Gebühr hat das
Schiff Anspruch auf alle Amtshandlungen des Konsulats, die in
dem betreffenden Hafen zu seiner Abfertigung erforderlich sind,
sowie auf alle Dienstleistungen, die im Interesse von Kapitän,
Schiffsoffizieren und Schiffsmannschaft liegen, und für die keine
besondere Gebühr oder Vergütung vorgesehen ist. Befreit von
der Gebühr sind Schiffe, die den Hafen nur in Ballast anlaufen
und wieder verlassen und solche, die ihn als Nothafen anlaufen
und nur als solchen wieder verlassen. Das neue Gebührengesetz
hat die Schiffsgebühren herabgesetzt. Es werden erhoben für
jede Nettoregistertonne 1 Pfennig, jedoch nicht unter 50, außer-
halb Europas und in der Türkei 2 Pfennig, jedoch nicht unter
1 Mark. Schiffe, die in demselben Kalenderjahre denselben Hafen
wieder besuchen, zahlen bei der zweiten und jeder folgenden Fahrt
die Hälfte des tarifmäßigen Satzes, doch nicht unter 50 Pfennig
und 1 Mark und in demselben Kalenderjahr nicht mehr als das
Vierfache des tarifmäßigen Satzes.
Begründet wird die Gebühr für die Schiffsmeldung dadurch,
daß sehon das Bestehen eines Konsulates, auch wenn seine Dienste
nicht in Anspruch genommen werden, für die Schiffahrt, die Siche-
rung ihrer Interessen und für die Ordnung an Bord von Wert ist.
Die Gebühr wird nur dann entrichtet, wenn das Konsulat sich
im Hafen befindet. Sitz des Konsulats und Hafen müssen eine
Verkehrseinheit bilden. Ob dies zutrifft, wird von Fall zu
Fall entschieden. Als Verkehrseinheiten sind u. a. ausdrücklich
anerkannt: Antwerpen— Berchem—Borgerhout; New York —Brook-
° DocHnow, Konsulatsgebühren. Annalen des Deutschen Reichs 1915
S. 69. — Für Segelschiffe tritt eine Ermäßigung der Gebühr ein, Seeleichter
sind Kauflahrteischiffe, Motorjachten sind melde- und gebührenpflichtig.
Vgl. v. Könıs, Handbuch S. 757; KocH-KAMMLER, Konsulatsgebührengesetz
1914 S. 92.