Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

— 2381 — 
keit der Polizei- und Polizeistrafverordnung gefor- 
derten modernen Regelung dieses Gegenstandes zu 
schreiten, dort wirkt diese Unentbehrlichkeit als Ausle- 
gungsgrund, soferne bald die Polizeistrafverordnungsgewalt als 
mit der Begründung der Polizeigewalt zugleich gewollt er- 
klärt, baldaber dargelegt wird, daß der Wille des Staates, ver- 
nünftig erfaßt, auf die Fortdauer der vorkonstitutionellen Zu- 
stände bis zu jenem Zeitpunkt gerichtet sei, in dem diese Zu- 
stände durch ein modernes Gesetz abgelöst sein werden. Ohne 
Widerspruch ist in Oesterreich geraume Zeit die bis auf das Jahr 
1872 zurückreichende Praxis hingenommen worden, derzufolge 
die Ausschreibung von Landesumlagen durch den Landesaus- 
schuß an Stelle des landesordnungsmäßig hiefür zuständigen 
Landtags mit kaiserlicher Genehmigung erfolgte, wenn der 
Landtag nicht rechtzeitig zum Beschlusse der Umlagen gelangt 
war. Als dieser Vorgang infolge der Verschärfung der politi- 
schen Gegensätze späterhin angefochten wurde, erklärten ihn 
Reichsgericht und Verwaltungsgerichtshof als landesordnungs- 
mäßig, ungeachtet die Landesordnungen einen solchen Vorgang 
nicht kennen. Der Verwaltungsgerichtshof hat (Nr. 4446 A) jene 
Auslegung des $ 22 der Landesordnung vernünftiger- 
weise für ausgeschlossen erachtet, als habe er die Kompe- 
tenz des Landtags für alle Fälle, also selbstum den Preis 
der OpferungallerLandesinteressen, desvölligen 
Stillstandes aller Landeswohlfahrtseinrichtun- 
gen und des Landesbankerottes festhalten wollen. 
Diese Erwägung spielte eine wichtige Rolle auch in dem vielbe- 
sprochenen Beschlusse des Gerichtshofs vom 13. Oktober 1913. 
Die Obstruktion der Deutschen in Böhmen hatte den Landtag in 
dauernde Lähmung versetzt und den Landesausschuß zum Zerfall 
gebracht. Ein kaiserliches Patent vom 26. Juni 1913 ersetzte, 
selbstverständlich ohne Mitwirkung des gelähmten Landtags, den 
Landesausschuß durch eine vom Kaiser bestellte Verwaltungs-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.