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keit der Polizei- und Polizeistrafverordnung gefor-
derten modernen Regelung dieses Gegenstandes zu
schreiten, dort wirkt diese Unentbehrlichkeit als Ausle-
gungsgrund, soferne bald die Polizeistrafverordnungsgewalt als
mit der Begründung der Polizeigewalt zugleich gewollt er-
klärt, baldaber dargelegt wird, daß der Wille des Staates, ver-
nünftig erfaßt, auf die Fortdauer der vorkonstitutionellen Zu-
stände bis zu jenem Zeitpunkt gerichtet sei, in dem diese Zu-
stände durch ein modernes Gesetz abgelöst sein werden. Ohne
Widerspruch ist in Oesterreich geraume Zeit die bis auf das Jahr
1872 zurückreichende Praxis hingenommen worden, derzufolge
die Ausschreibung von Landesumlagen durch den Landesaus-
schuß an Stelle des landesordnungsmäßig hiefür zuständigen
Landtags mit kaiserlicher Genehmigung erfolgte, wenn der
Landtag nicht rechtzeitig zum Beschlusse der Umlagen gelangt
war. Als dieser Vorgang infolge der Verschärfung der politi-
schen Gegensätze späterhin angefochten wurde, erklärten ihn
Reichsgericht und Verwaltungsgerichtshof als landesordnungs-
mäßig, ungeachtet die Landesordnungen einen solchen Vorgang
nicht kennen. Der Verwaltungsgerichtshof hat (Nr. 4446 A) jene
Auslegung des $ 22 der Landesordnung vernünftiger-
weise für ausgeschlossen erachtet, als habe er die Kompe-
tenz des Landtags für alle Fälle, also selbstum den Preis
der OpferungallerLandesinteressen, desvölligen
Stillstandes aller Landeswohlfahrtseinrichtun-
gen und des Landesbankerottes festhalten wollen.
Diese Erwägung spielte eine wichtige Rolle auch in dem vielbe-
sprochenen Beschlusse des Gerichtshofs vom 13. Oktober 1913.
Die Obstruktion der Deutschen in Böhmen hatte den Landtag in
dauernde Lähmung versetzt und den Landesausschuß zum Zerfall
gebracht. Ein kaiserliches Patent vom 26. Juni 1913 ersetzte,
selbstverständlich ohne Mitwirkung des gelähmten Landtags, den
Landesausschuß durch eine vom Kaiser bestellte Verwaltungs-