—_— 2834 —
durch dekretale Erledigungen von Beschwerden dieser
Korporationen. Auch in diesen Dekreten fließt Ge-
setzund Urteilin Eines zusammen. Wenn die österrei-
chischen Herrscher die österreichischen Stände bescheiden, daß
ihnen d. i. den Herrschern die freie Wahl ihrer Räte gebühre.
daß es keine Befreiung von ihrer höchsten Gerichtsbarkeit gebe,
daß ihnen das Recht zur Bestellung der mit universaler staatsan-
waltschaftlicher Funktion ausgestatteten Fiskale zukomme, wenn
sie gegenüber den ungarischen Ständen sententionieren, daß durch
die Schaffung der Zentralbehörden in die Rechte und Freiheiten
der Stände nicht eingegriffen, und daß mit ihrer Schaffung nur
Fürstenrecht geübt werde, so liegt darin keine bloße Norm,
daß das künftig so sein solle, sondern zunächst ein Utteil,
daß dies ein zwar nicht geschriebenes wohl aber aus der gleich-
falls nirgends normierten dignitas regia oder aus dem Für-
stenrecht, wie sie es erfaßten, fließendes, somit schon bestehendes
Recht sei, und dann erst die Erklärung, daß es auch für alle Zu-
kunft Recht bleiben solle. Res fisci et regalia, decretiert schon
König Stefan, sint intacta. Hier haben wir ein Verfassungsrecht
in der Form des königlichen Weistums. Der Fürsten-
absolutismus führt sich nicht auf Gesetz, sondern auf göttlichen
Willen zurück und was er spricht, istRecht, ungeach-
tet das nirgend geschrieben steht.
IV. Auch das Verwaltungsrecht des absolutistischen Staates
entwickelt sich in nicht unbedeutendem Umfange durch nicht
veröffentlichte Verwaltungsverordnungen, also interne Instruktionen
und durch sententionierende Machtsprüche des Fürsten als des
fons juris, also nicht ausschließlich auf Grund im Vorhinein
aufgestellter oder an die Untertanen geriehteter Normen. Auf
derselben unvollkommenen Stufe der Publikationstechnik steht
noch heute ein großer Teil des österreichischen Beamtenrechts
und des Anstaltsrechts, wie dies ganz besonders die bedeutsame
„Sammlung der österreichischen Universitätsgesetze“ beweist.