Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

—_— 2834 — 
durch dekretale Erledigungen von Beschwerden dieser 
Korporationen. Auch in diesen Dekreten fließt Ge- 
setzund Urteilin Eines zusammen. Wenn die österrei- 
chischen Herrscher die österreichischen Stände bescheiden, daß 
ihnen d. i. den Herrschern die freie Wahl ihrer Räte gebühre. 
daß es keine Befreiung von ihrer höchsten Gerichtsbarkeit gebe, 
daß ihnen das Recht zur Bestellung der mit universaler staatsan- 
waltschaftlicher Funktion ausgestatteten Fiskale zukomme, wenn 
sie gegenüber den ungarischen Ständen sententionieren, daß durch 
die Schaffung der Zentralbehörden in die Rechte und Freiheiten 
der Stände nicht eingegriffen, und daß mit ihrer Schaffung nur 
Fürstenrecht geübt werde, so liegt darin keine bloße Norm, 
daß das künftig so sein solle, sondern zunächst ein Utteil, 
daß dies ein zwar nicht geschriebenes wohl aber aus der gleich- 
falls nirgends normierten dignitas regia oder aus dem Für- 
stenrecht, wie sie es erfaßten, fließendes, somit schon bestehendes 
Recht sei, und dann erst die Erklärung, daß es auch für alle Zu- 
kunft Recht bleiben solle. Res fisci et regalia, decretiert schon 
König Stefan, sint intacta. Hier haben wir ein Verfassungsrecht 
in der Form des königlichen Weistums. Der Fürsten- 
absolutismus führt sich nicht auf Gesetz, sondern auf göttlichen 
Willen zurück und was er spricht, istRecht, ungeach- 
tet das nirgend geschrieben steht. 
IV. Auch das Verwaltungsrecht des absolutistischen Staates 
entwickelt sich in nicht unbedeutendem Umfange durch nicht 
veröffentlichte Verwaltungsverordnungen, also interne Instruktionen 
und durch sententionierende Machtsprüche des Fürsten als des 
fons juris, also nicht ausschließlich auf Grund im Vorhinein 
aufgestellter oder an die Untertanen geriehteter Normen. Auf 
derselben unvollkommenen Stufe der Publikationstechnik steht 
noch heute ein großer Teil des österreichischen Beamtenrechts 
und des Anstaltsrechts, wie dies ganz besonders die bedeutsame 
„Sammlung der österreichischen Universitätsgesetze“ beweist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.