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das alte aufgehoben ist. Dies mußte besonders bestimmt werden,
denn an sich bestand der alte Vertrag zwischen den Parteien,
die ihn geschlossen hatten, fort, gekündigt war er ja nicht: diese
Aufhebungsbestimmung und nichts anderes würde Art. 4 ent-
halten.
Ein gewichtiger Beweisgrund dafür, daß Art. 4 lediglich
diesen Inhalt haben und nicht eine Einschränkung der Allbetei-
ligungsklausel anordnen sollte, liegt darin, daß die gleiche Klausel
des Art. 4 auch bei anderen Verträgen, die Neubearbeitungen
älterer Verträge sind, vorkommt, obwohl sie eine Allbeteiligungs-
klausel nicht enthalten, so daß also der Sinn der Klausel bei die-
sen Verträgen der einer Einschränkung der Allbeteiligungsklausel
nicht sein kann. Wenn zum Beispiel Art. 91 des neuen Schieds-
gerichtsabkommens von 1907 sagt: „Dieses Abkommen tritt nach
seiner Ratifikation für die Beziehungen zwischen den Vertrags-
mächten an die Stelle des Abkommens von 1899“, so kann das
lediglich den Sinn haben, daß das alte Abkommen zwischen den
Neuvertragsmächten eben aufgehoben sein soll; der Zusatz „für die
Beziehungen . . .“ will hier bloß die Selbstverständlichkeit aus-
drücken, daß das neue Abkommen für die Beziehungen der Alt-
vertragsmächte untereinander und für die der Altvertragsmächte zu
den Neuvertragsmächten nichts an dem bisherigen Zustand ändert,
sondern insoweit das alte Abkommen wirksam bleiben läßt.
Die Wortauslegung führt hiernach zu keiner zweifellosen
Entscheidung. Trotzdem ist mit Sicherheit die erste Aus-
legung zu billigen. Einer alten Auslegungsregel gemäß soll die
Auslegung im Zweifel so erfolgen, daß für die Aufrechterhaltung
des Vertrages entschieden werden kann: „commodissimum est id
accipi quo res de qua agitur magis valeat quam pereat“. Wollte
man aber die zweite Auslegung billigen, so würde man zu dem
sachlich ganz unhaltbaren Ergebnis kommen müssen, daß bei
Kriegsbeteiligung einer Altvertragsmacht neben Neuvertragsmächten
zwischen diesen Neuvertragsmächten nicht nur das neue Abkommen