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lichen Titulaturen des Monarchen. Jene weicht einer Staatsbe-
zeichnung der nichtungarischen Länder aus, weil sie mit der öster-
reichischen Monarchie die sämtlichen durch die pragmatische
Sanktion vereinigten Länder zusammenfaßt, diese kann dem Reiche,
das sie anerkennen muß und dessen Herrscher nicht auf den
Namen kommen. Die konfessionelle österreichische Gesetzgebung
schillert liberal und konservativ im landläufigen Sinne
d. W. Wie nunmehr selbst Graf ALBERT APPONYI zugibt, kann
man aus dem ungarischen G.A. XII: 1867 nicht nur die Ver-
werfung sondern auch die Anerkennung der österreichischen
Gesamtstaatsidee herauslesen.
VI. Was man darum Auslegung nennt, ist in sehr erheb-
lichem Umfang Schaffung nicht bestehender neuer
Rechtssätze oder Metamorphose bestehender mit einem Un-
terschiede des Endstadiums vom Ausgangspunkt, der nicht geringer
ist als jener zwischen dem Schmetterling und dem Ei, aus dem
die Raupe gekrochen ist. Selbst der sogenannte „klare“ Wortlaut
des Gesetzes ist dagegen nicht gefeit. Nach $ 4 Abs. 2 des österr. Ges.
vom 29. Juni 1868 RGBl. Nr. 85 sollen die Handels- und Ge-
werbekammern vom Handelsminister im Einvernehmen mit
den einzelnen Kammern organisiert werden. Man sollte
meinen, daß klarer nicht gesprochen werden kann und in der Tat
soll nach den offiziellen Uebersetzungen des deutschen Textes in
die übrigen Landessprachen das Einverständnis zwischen Handels-
minister und Handelskammern hergestellt werden. Allein der
öster. Verwaltungsgerichtshof nimmt (Budw. Nr.2208) einaugen-
scheinliches Vergreifen im Ausdruck an, weil die
wörtliche Auslegung das Zustandekommen der ersten ÖOrgani-
sation in die Hände der Kammern gelegt hätte, weil eine einmal
durchgeführte Organisation auch im Falle der Gesetzwidrigkeit
ohne Zustimmung der Kammern nicht behoben werden könnte
und weil eine paritätische Stellung der Kammern ım Verhältnis
zum Minister nicht in das System des Gesetzes passe,