— 296 —
samen Beamten, des Anspruchs der Türkei auf die Geldentschädi-
gung für die Domänen Bosniens und der Herzegowina ist, trotzdem
er als Militärfiskus Lieferungsverträge abschließt, die Heeresaus-
rüstungsgegenstände erwirbt und veräußert, als Partei im Verwal-
tungs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auftritt'®. Er
muß aber tlıeoretisch geleugnet werden, weil die österreichisch-
ungarische Monarchie eine Realunion sei und deren bündischer
Charakter den Bestand eines Fiskus ausschließe. Der staatseinheit-
lich gedachte, historische Heeresbefehl des Kaisers darf nur als
ein vernachlässigtes Rudiment einer abgetanenen Epoche
gelten '’, ungeachtet die Versuche seiner staatrechtlichen Teilung
zu einer schweren Krise der ungarischen Verfassung geführt haben,
die als Mitursache der allgemeinen Auffassung von der Schwäche
der Monarchie und also auch als Mitursache des gegenwärtigen
Weltkrieges betrachtet werden muß. So glaubt die Theorie zu
einer widerspruchslosen Konstruktion der auf die Umbildung der
österreichischen Monarchie gerichteten Staatsakte des Jahres 1867
nur um den Preis der Leugnung ihres Bestandes, ja sogar jeder
Art von staatsrechtlichen Verbindung ihrer beiden Staaten gelangen
zu können ®®,. Zuletzt gibt sich die Staatsrechtswissenschaft als
Wissenschaft des Rechtes selbst preis, wenn sie die Lösung des
Budgetkonfliktes als nicht ihr zugehörig, als metajuristisch
zurückweist, während doch keine andere Disziplin als sie zu dieser
Lösung berufen ist. Was diesen letzteren Punkt anbelangt, so
ist es bemerkenswert, daß gerade GEORG JELLINEK, der den me-
tajuristischen Charakter des Problems am schärfsten betont, doch
—
meinsamen Mitteln Oesterreich-Ungarns hergestellten, in Oesterreich ge-
legenen Gebäude der österreichische Fiskus im Grundbuch eingetragen werden
soll. Daß auch diese Vdg. den Reichsfiskus nicht auszutilgen vermochte, be-
weisen die Ausführungen im Texte.
1 Vgl. auch ULBRıicH, Artikel Fiskus im Oesterreichischen Staats-
wörterbuch 2. Auflage II. Bd. S. 119.
17 GEORG JELLINEK, Allgemeine Staatslehre (1900) S. 693 A. 1.
ı8 Hiezu TEZNER, Der Kaiser (1909) S. 230 ff.