Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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samen Beamten, des Anspruchs der Türkei auf die Geldentschädi- 
gung für die Domänen Bosniens und der Herzegowina ist, trotzdem 
er als Militärfiskus Lieferungsverträge abschließt, die Heeresaus- 
rüstungsgegenstände erwirbt und veräußert, als Partei im Verwal- 
tungs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auftritt'®. Er 
muß aber tlıeoretisch geleugnet werden, weil die österreichisch- 
ungarische Monarchie eine Realunion sei und deren bündischer 
Charakter den Bestand eines Fiskus ausschließe. Der staatseinheit- 
lich gedachte, historische Heeresbefehl des Kaisers darf nur als 
ein vernachlässigtes Rudiment einer abgetanenen Epoche 
gelten '’, ungeachtet die Versuche seiner staatrechtlichen Teilung 
zu einer schweren Krise der ungarischen Verfassung geführt haben, 
die als Mitursache der allgemeinen Auffassung von der Schwäche 
der Monarchie und also auch als Mitursache des gegenwärtigen 
Weltkrieges betrachtet werden muß. So glaubt die Theorie zu 
einer widerspruchslosen Konstruktion der auf die Umbildung der 
österreichischen Monarchie gerichteten Staatsakte des Jahres 1867 
nur um den Preis der Leugnung ihres Bestandes, ja sogar jeder 
Art von staatsrechtlichen Verbindung ihrer beiden Staaten gelangen 
zu können ®®,. Zuletzt gibt sich die Staatsrechtswissenschaft als 
Wissenschaft des Rechtes selbst preis, wenn sie die Lösung des 
Budgetkonfliktes als nicht ihr zugehörig, als metajuristisch 
zurückweist, während doch keine andere Disziplin als sie zu dieser 
Lösung berufen ist. Was diesen letzteren Punkt anbelangt, so 
ist es bemerkenswert, daß gerade GEORG JELLINEK, der den me- 
tajuristischen Charakter des Problems am schärfsten betont, doch 
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meinsamen Mitteln Oesterreich-Ungarns hergestellten, in Oesterreich ge- 
legenen Gebäude der österreichische Fiskus im Grundbuch eingetragen werden 
soll. Daß auch diese Vdg. den Reichsfiskus nicht auszutilgen vermochte, be- 
weisen die Ausführungen im Texte. 
1 Vgl. auch ULBRıicH, Artikel Fiskus im Oesterreichischen Staats- 
wörterbuch 2. Auflage II. Bd. S. 119. 
17 GEORG JELLINEK, Allgemeine Staatslehre (1900) S. 693 A. 1. 
ı8 Hiezu TEZNER, Der Kaiser (1909) S. 230 ff.
	        
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