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Die Entziehung einer Wirtschaftserlaubnis wegen polizeiwid-
rigen Verhaltens setzt als selbstverständlich die Rechtsgültigkeit
der erteilten Erlaubnis voraus. (POVG. bei REGER 30, S. 216.)
Wenn jemand also eine Wirtschaftserlaubnis unter einem falschen
Namen erschlichen hat, ist er niemals rechtmäßiger Inhaber der
Erlaubnis im Sinne des $ 53 Gew.-Ord. Es kann ihm dieselbe
daher auch nicht entzogen werden, vielmehr kann der Betrieb
nur gemäß $ 15 Abs. 2 der Gew.-Ord. polizeilich verhindert
werden. Was der Grund zur falschen Namensangabe war, ist
gleichgültig. Diesem steht aber nicht gleich der Fall, in welchem
der Inhaber einer Wirtschaftserlaubnis diese auf Grund unrichtiger
Bescheinigungen über die erforderliche Zuverlässigkeit in bezug
auf den Beruf eines Wirtes erhalten hatte.
1. Die Entziebung der Erlaubnis zu einem Wirtschaftsbetriebe
kann nach $ 53 Abs. 2 der Gew.-Ord. erfolgen, wenn sich aus
Handlungen oder Unterlassungen die Unzuverlässigkeit des In-
habers ergibt. Es können sonach bei solchen Entziehungen wegen
Mangels gesetzlich vorausgesetzter sittlicher Eigenschaften des
Gewerbetreibenden nur Handlungen und Unterlassungen in Be-
tracht kommen, welche ein Verschulden desselben dartun. Eın
Verschulden liegt auch bier bei Fahrlässigkeit wie beim Vorsatz
vor. (POVG. bei REGER 10 S. 185; BVGH. bei REGER 34 8. 459.)
Zur Anwendung des $ 53 der Gew.-Ord. genügt es aber nicht,
daß objektiv Ungehörigkeiten in einer Wirtschaft vorgekommen
sind, die der Wirt nicht verhindert hat. Wenn das Gesetz von
„Unterlassungen‘ spricht, aus denen der Mangel der gesetzlich
vorausgesetzten Eigenschaften erhellen soll, so geht es zwar
einerseits davon aus, daß eine gewisse, auf Erhaltung eines ord-
nungsmäßigen Betriebs gerichtete Tätigkeit zu den Pflichten des
Konzessionsinhabers gehört, erfordert andererseits aber auch, daß
für den Inhaber nach den Umständen die Möglichkeit und Ge-
legenheit zur Entwicklung jener Tätigkeit gegeben war, er solche
aber gleichwohl unterlassen hat. Es müssen also bestimmte Vor-