Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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Die Entziehung einer Wirtschaftserlaubnis wegen polizeiwid- 
rigen Verhaltens setzt als selbstverständlich die Rechtsgültigkeit 
der erteilten Erlaubnis voraus. (POVG. bei REGER 30, S. 216.) 
Wenn jemand also eine Wirtschaftserlaubnis unter einem falschen 
Namen erschlichen hat, ist er niemals rechtmäßiger Inhaber der 
Erlaubnis im Sinne des $ 53 Gew.-Ord. Es kann ihm dieselbe 
daher auch nicht entzogen werden, vielmehr kann der Betrieb 
nur gemäß $ 15 Abs. 2 der Gew.-Ord. polizeilich verhindert 
werden. Was der Grund zur falschen Namensangabe war, ist 
gleichgültig. Diesem steht aber nicht gleich der Fall, in welchem 
der Inhaber einer Wirtschaftserlaubnis diese auf Grund unrichtiger 
Bescheinigungen über die erforderliche Zuverlässigkeit in bezug 
auf den Beruf eines Wirtes erhalten hatte. 
1. Die Entziebung der Erlaubnis zu einem Wirtschaftsbetriebe 
kann nach $ 53 Abs. 2 der Gew.-Ord. erfolgen, wenn sich aus 
Handlungen oder Unterlassungen die Unzuverlässigkeit des In- 
habers ergibt. Es können sonach bei solchen Entziehungen wegen 
Mangels gesetzlich vorausgesetzter sittlicher Eigenschaften des 
Gewerbetreibenden nur Handlungen und Unterlassungen in Be- 
tracht kommen, welche ein Verschulden desselben dartun. Eın 
Verschulden liegt auch bier bei Fahrlässigkeit wie beim Vorsatz 
vor. (POVG. bei REGER 10 S. 185; BVGH. bei REGER 34 8. 459.) 
Zur Anwendung des $ 53 der Gew.-Ord. genügt es aber nicht, 
daß objektiv Ungehörigkeiten in einer Wirtschaft vorgekommen 
sind, die der Wirt nicht verhindert hat. Wenn das Gesetz von 
„Unterlassungen‘ spricht, aus denen der Mangel der gesetzlich 
vorausgesetzten Eigenschaften erhellen soll, so geht es zwar 
einerseits davon aus, daß eine gewisse, auf Erhaltung eines ord- 
nungsmäßigen Betriebs gerichtete Tätigkeit zu den Pflichten des 
Konzessionsinhabers gehört, erfordert andererseits aber auch, daß 
für den Inhaber nach den Umständen die Möglichkeit und Ge- 
legenheit zur Entwicklung jener Tätigkeit gegeben war, er solche 
aber gleichwohl unterlassen hat. Es müssen also bestimmte Vor-
	        
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