Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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gänge nachgewiesen sein, die den Schluß rechtfertigen, daß das 
passive Verhalten des Inhabers auf seine schuldhafte Willens- 
richtung zurückzuführen ist und daß ihm somit eine vertretbare 
Unterlassung zur Last fällt. 
2. Die Entziehung der Wirtschaftserlaubnis ist nicht möglich 
auf Grund von Handlungen und Unterlassungen, die der Behörde 
zwar bekannt waren, deren amtliche Feststellung erst nach erfolg- 
ter Erteilung der Erlaubnis stattgefunden hat (REGER 34, S. 468). 
Die in $ 53 Abs. 2 der Gew.-Ord. gebrauchten Worte „klar 
erhellt“ besagen nichts weiter, als daß die die Erlaubnis zurück- 
nehmende Behörde die Ueberzeugung gewonnen haben müsse, der 
Konzessionsinhaber ermangele einer der vom Gesetze vorausge- 
setzten Eigenschaften; die Folgerung des Mangels der Eigen- 
schaften aus den Handlungen oder Unterlassungen des Inhabers 
muß logisch richtig sein. 
3. Die Zurücknahme der Erlaubnis zum Betriebe der Schank- 
wirtschaft kann nicht auf solehe Handlungen oder Unterlassungen 
gegründet werden, welche der Zeit vor der Erlaubniserteilung 
angehören, wohl aber können solche frühere Vorkommnisse für 
die Würdigung von Verfehlungen aus der Zeit nach der Erlaub- 
niserteilung mit herangezogen werden. 
POVG. v. 17. 5. 09, REGER 30, 32. Damit steht auch die 
Rechtsprechung des sächs. ObVG. im Einklang — s. Urt. v. 
4. 2. 03, REGER 24 S. 264. 
4. Nicht erforderlich ist für die Möglichkeit der Entziehung 
einer Konzession eines Wirtes, daß vorerst eine Verwarnung 
nebst verschärfter polizeilicher Kontrollen gegen ihn verfügt ist. 
Wenn ein Wirt trotz mehrfacher Warnungen z. B. 
zahlreichen öffentlichen Dirnen und deren Zuhältern, sowie sonsti- 
sen vielfach vorbestraften Personen den Verkehr in seiner Wirt- 
schaft gestattet, und daselbst Aufenthalt, Unterschlupf und dauernde 
Gelegenheit zu Zusammenkünften gegeben hat, ist Mißbrauch des 
Gewerbes anzunehmen.
	        
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