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gänge nachgewiesen sein, die den Schluß rechtfertigen, daß das
passive Verhalten des Inhabers auf seine schuldhafte Willens-
richtung zurückzuführen ist und daß ihm somit eine vertretbare
Unterlassung zur Last fällt.
2. Die Entziehung der Wirtschaftserlaubnis ist nicht möglich
auf Grund von Handlungen und Unterlassungen, die der Behörde
zwar bekannt waren, deren amtliche Feststellung erst nach erfolg-
ter Erteilung der Erlaubnis stattgefunden hat (REGER 34, S. 468).
Die in $ 53 Abs. 2 der Gew.-Ord. gebrauchten Worte „klar
erhellt“ besagen nichts weiter, als daß die die Erlaubnis zurück-
nehmende Behörde die Ueberzeugung gewonnen haben müsse, der
Konzessionsinhaber ermangele einer der vom Gesetze vorausge-
setzten Eigenschaften; die Folgerung des Mangels der Eigen-
schaften aus den Handlungen oder Unterlassungen des Inhabers
muß logisch richtig sein.
3. Die Zurücknahme der Erlaubnis zum Betriebe der Schank-
wirtschaft kann nicht auf solehe Handlungen oder Unterlassungen
gegründet werden, welche der Zeit vor der Erlaubniserteilung
angehören, wohl aber können solche frühere Vorkommnisse für
die Würdigung von Verfehlungen aus der Zeit nach der Erlaub-
niserteilung mit herangezogen werden.
POVG. v. 17. 5. 09, REGER 30, 32. Damit steht auch die
Rechtsprechung des sächs. ObVG. im Einklang — s. Urt. v.
4. 2. 03, REGER 24 S. 264.
4. Nicht erforderlich ist für die Möglichkeit der Entziehung
einer Konzession eines Wirtes, daß vorerst eine Verwarnung
nebst verschärfter polizeilicher Kontrollen gegen ihn verfügt ist.
Wenn ein Wirt trotz mehrfacher Warnungen z. B.
zahlreichen öffentlichen Dirnen und deren Zuhältern, sowie sonsti-
sen vielfach vorbestraften Personen den Verkehr in seiner Wirt-
schaft gestattet, und daselbst Aufenthalt, Unterschlupf und dauernde
Gelegenheit zu Zusammenkünften gegeben hat, ist Mißbrauch des
Gewerbes anzunehmen.