— 3053 —
Aus der von ihm aufgestellten Behauptung, daß er selbst
schon öfters den Schutz der Polizei gegen die Einkehr derartiger
Gäste angerufen habe, geht nur hervor, daß ihm in fraglicher
Zeit die zur Führung einer geordneten Wirtschaft erforderlichen
Eigenschaften gefehlt haben, da ein geordneter Wirtschaftsbetrieb
voraussetzt, daß der Wirt — von außerordentlichen Fällen abge-
sehen — die Befähigung besitzt, aus eigener Kraft Ordnung in
den Wirtschaftsräumen zu erhalten und unsittlichen Verkehr fern-
zuhalten. Aus diesen Erwägungen und da der Nachweis der
Verübung unzüchtiger Handlungen ın den Wirt-
schaftsräumen selbst für die Konzessionsentziehung kein Er-
fordernis bildet, ist die Entziehung der Konzession gerechtfertigt.
5. Es kann die Konzession nicht auf bloße Gerüchte
und Vermutungen hin entzogen werden, sondern der Mangel
der Eigenschaften des $ 33 Gew.-Ord. muß rechtsgenügend dem
Inhaber derselben um so mehr bewiesen werden, da es sich oft
um die Entziehung von Rechten von zum Teil sehr wichtiger
Beschaffenheit handelt. Das geht aus den Worten: „klar er-
hellt“ in $ 53 Gew.-Ord. hervor.
Die Aussagen einiger Zeugen, daß die Wirtschaft eines Wirtes
verrufen sei und selten von anständigen Personen besucht werde,
sowie die über die Person des Wirtes angeblich bestehende öffent-
liche Meinung, desgleichen die von der Ortsgeistlichkeit ausge-
sprochene allgemeine Ansicht, daß der Wirt und sein Leben nicht
mehr die nötigen Garantien biete, können noch nicht als genügende
Beweise für die Notwendigkeit der Entziehung betrachtet werden.
6. Schon eine einzige Verfehlung des Wirtes kann die
Entziehung der Konzession rechtfertigen, wenn sich aus dieser
Verfehlung die Ueberzeugung gewinnen läßt, daß der Wirt auch
künftighin sein Gewerbe in der gleichen Richtung mißbrauchen werde.
(Bad. VGH. 26. 11. Ol, REGER 22, S. 162.) Damit steht im Ein-
klang die Rechtsprechung vor allem des preuß. u. sächs.ObVG.
vgl. namentlich Urt. v. 18. 3. 03. (REGER 24, S. 265.)