— 304 —
Es ist denn auch klar, daß mit den Worten „Handlungen
oder Unterlassungen® in $ 53 der Gew.-Ord. lediglich das Er-
fordernis eines bestimmten Verhaltens des Inhabers im Gegensatz
zu bloßen „Tatsachen* aufgestellt wird, wie sie nach den $$ 33
bis 35 der Gew.-Ord. zur Versagung einer Erlaubnis und zur
Untersagung eines Gewerbebetriebes führen, daß es also dabei
auf eine Mehrheit einzelner Handlungen oder Unterlassungen nicht
ankommt. (POVG. bei REGER 28, S. 362.)
7. Bei mehrfacher Konzessionierung wirkt die Zurücknahme
der Erlaubnis für alle Lokale des Gewerbetreibenden.
8. Wenn Verfehlungen eines Gastwirtes äußerlich im Betriebe
der eigentlichen Gastwirtschaft bei der Fremdenbeherbergung her-
vorgetreten sind, so kann doch das Verhalten des Wirtes so ge-
lagert sein, daß er eine für jede Art von Wirtschaftsbetrieb
notwendig vorauszusetzende Eigenschaft, die Zuverlässigkeit des
Inbabers in Nichtduldung unzüchtigen Verkehrs in seiner Wirt-
schaft als ausgeschlossen erscheinen läßt. Daher ist die Entziehung
der gesamten Konzession zulässig.
9. Durch die Erklärung des Inhabers einer Wirtschaftser-
laubnis, mit der Zurücknahme derselben einverstanden zu sein,
wird die Entscheidung über die Zurücknahme nicht gegenstandslos.
In solchen Fällen kommt lediglich die Frage in Betracht, ob ein
Gewerbetreibender die zum Betriebe einer Wirtschaft nach $ 33
der Gew.-Ord. vorausgesetzten persönlichen Eigenschaften noch
besitzt oder ihrer ermangelt; ist letzteres der Fall, so ist er nach
dem Gesetze zur Ausübung des Wirtsgewerbes überhaupt unge-
eignet, und es ist selbstverständlich gleichgültig, ob er für ein
oder mehrere Lokale die Wirtschaftserlaubnis hat. Auf das Ein-
verständnis des Inhabers der Wirtschaftserlaubnis mit der Zurück-
nahme der Erlaubnis für ein bestimmtes Lokal kann ein diese
Zurücknahme aussprechendes Urteil nicht gegründet werden; es
müssen vielmehr für ein solches die Voraussetzungen des $ 53
Abs. 2 der Gew.-Ord. vorliegen. Ein Verzicht auf die Erlaub-