Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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Maß getrunken haben, daß sie dadurch in den Zustand der An- 
getrunkenheit versetzt worden sind, ist damit der Tatbestand der 
Völlerei erwiesen, und es bedarf in dieser Beziehung einer nähe- 
ren Feststellung darüber nicht, in wie vielen dieser Fälle der 
Zustand der Angetrunkenheit sich bis zu dem Zustande sinnloser 
Trunkenheit gesteigert hat. Dieser durch die geschilderte Art des 
Verkehrs dem Gewerbebetriebe aufgeprägte Charakter kann auch 
deshalb nicht in einem wesentlich anderen Lichte erscheinen, 
weil der Wirt in einzelnen Fällen den in seinem Lokale anwesen- 
den trunkenen Personen die weitere Verabfolgung von Schnaps 
verweigert hat, oder weil nicht erwiesen ist, daß die zahlreichen 
Personen, welche in trunkenem Zustande das Lokal des Wirtes 
verlassen haben, in allen diesen Fällen durch den in dem Lokale 
des Wirtes von ihnen getrunkenen Schnaps in den gekennzeich- 
neten Zustand versetzt worden sind. 
2. Auf Mißbrauch des Gewerbes zur Förderung der Völlerei 
ist auch aus der Art des Kreditgebens zu schließen. Eine 
solche Art des Kreditgebens liegt vor, wenn sie ermöglicht, daß 
mancher Arbeiter, welcher sich nicht im Besitz der zum Ankauf 
von Schnaps erforderlichen Barmittel befindet, sich dieses Getränk 
im Wege des Kredits verschaffe, dadurch der übermäßige Verbrauch 
von Schnaps, weleher in dem Gewerbebetriebe des Wirtes seitens 
eines Teiles seiner Gäste stattgefunden hat, gefördert wurde. 
(POV@G. 4. 1. 07; REGER 29, 8. 19.) 
3. Förderung der „Völlerei“ kann angenommen werden, 
wenn ein Wirt an notorische Trinker Getränke in Mengen ver- 
abreicht hat. 
4. Grund zur Entziehung der Konzession wegen Förderung 
der „Völlerei“ liegt namentlich vor, wenn ein Wirt Betrunkenen 
noch Branntwein verabreicht. 
5. Förderung der „Völlerei“ liegt vor, wenn dargetan ist, 
daß von betrunkenen Gästen Rauf- und Sehlaghändel in einer 
Wirtschaft verübt wurden und daß Betrunkenen auf ihr Verlangen
	        
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