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Maß getrunken haben, daß sie dadurch in den Zustand der An-
getrunkenheit versetzt worden sind, ist damit der Tatbestand der
Völlerei erwiesen, und es bedarf in dieser Beziehung einer nähe-
ren Feststellung darüber nicht, in wie vielen dieser Fälle der
Zustand der Angetrunkenheit sich bis zu dem Zustande sinnloser
Trunkenheit gesteigert hat. Dieser durch die geschilderte Art des
Verkehrs dem Gewerbebetriebe aufgeprägte Charakter kann auch
deshalb nicht in einem wesentlich anderen Lichte erscheinen,
weil der Wirt in einzelnen Fällen den in seinem Lokale anwesen-
den trunkenen Personen die weitere Verabfolgung von Schnaps
verweigert hat, oder weil nicht erwiesen ist, daß die zahlreichen
Personen, welche in trunkenem Zustande das Lokal des Wirtes
verlassen haben, in allen diesen Fällen durch den in dem Lokale
des Wirtes von ihnen getrunkenen Schnaps in den gekennzeich-
neten Zustand versetzt worden sind.
2. Auf Mißbrauch des Gewerbes zur Förderung der Völlerei
ist auch aus der Art des Kreditgebens zu schließen. Eine
solche Art des Kreditgebens liegt vor, wenn sie ermöglicht, daß
mancher Arbeiter, welcher sich nicht im Besitz der zum Ankauf
von Schnaps erforderlichen Barmittel befindet, sich dieses Getränk
im Wege des Kredits verschaffe, dadurch der übermäßige Verbrauch
von Schnaps, weleher in dem Gewerbebetriebe des Wirtes seitens
eines Teiles seiner Gäste stattgefunden hat, gefördert wurde.
(POV@G. 4. 1. 07; REGER 29, 8. 19.)
3. Förderung der „Völlerei“ kann angenommen werden,
wenn ein Wirt an notorische Trinker Getränke in Mengen ver-
abreicht hat.
4. Grund zur Entziehung der Konzession wegen Förderung
der „Völlerei“ liegt namentlich vor, wenn ein Wirt Betrunkenen
noch Branntwein verabreicht.
5. Förderung der „Völlerei“ liegt vor, wenn dargetan ist,
daß von betrunkenen Gästen Rauf- und Sehlaghändel in einer
Wirtschaft verübt wurden und daß Betrunkenen auf ihr Verlangen