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weiteres geistiges Getränk verabfolgt wurde. (WVGH. 13. 1. 90.)
Dieses Urteil stimmt überein mit einem solchen des WVGH.
vom 21. 10. 89, welches die Entziehung der Konzession wegen
Förderung der Völlerei aussprach, weil festgestellt war, daß der
Wirt bereits betrunkenen Gästen, wenn sie noch Geld hatten,
gleichwohl noch weiteres Getränke verabfolgt hatte, desgleichen,
daß bei ihm öfters „Saufgelage“ mit anstößigem Lärm vorkamen.
Die Entziehung ist um so mehr gerechtfertigt, als der Wirt
nıcht imstande ist, betrunkene Gäste aus der Wirtschaft
zu entfernen und ihm gegenüber solchen widerspenstigen
Gästen nichts anderes übrig bleibt, als denselben weiteres Getränke
auszufolgen.
6. Förderung der „Völlerei* kann auch angenommen wer-
den, wenn der Wirt den übermäßigen Genuß von Getränken seitens
seines Personals veranlaßt oder duldet. (POVG. v. 13. 5. 07;
REGER 28, S. 32.)
7. Völlerei bei einmaliger hoher Zeche. Die Be-
fürchtung, daß ein Schankwirt sein Gewerbe zur Förderung der
Völlerei mißbrauchen werde, läßt sich aus einer einzigen Pflicht-
widrigkeit des Inhabers schließen, daß er es zuläßt, daß ein
Kutscher etwa 24 Mark für Bier und Wein, darunter 3 Flaschen
zu Mk. 6.— verausgabt und sich betrinkt. (POVG. 19. 4. 09.;
Gew.-Arch. 9. 121.)
8. Förderung der Völlerei kann auch in der Verabreichung
von Getränken gefunden werden, auf die sich die Konzession nicht
bezieht. (POVG. 1. 10. 1908, Gew.-Arch. 8, 8. 435; v. 5. 7. 05
REGER 26, S. 214; u. v. 1. 4. 12 REGER 33, S. 241; sächs. OVG.
bei REGER 34, S. 52.)
Da unter „Völlerei* zunächst nur der übermäßige Genuß
geistiger Getränke verstanden wird, kann bei alkoholfreien Wirt-
schaften, welche unerlaubterweise auch geistige Getränke schenken,
nur unter Ausnahmsverhältnissen von Förderung der Völlerei ge-
sprochen werden. Das preuß. ObV@., wie auch der oldenburgische
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXV. 3. 9]