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schriebene Zeit hinaus geschehen sei, um in ungebührlicher Weise
den Genuß geistiger Getränke zu fördern. Nach der Rechtsprechung
des preuß. OVG. vor allem ist es ohne Belang, ob bei der Ueber-
schreitung der Polizeistunde eine Unmäßigkeit der Gäste vorgelegen
hat oder nicht (REGER 29 S. 18).
15. Die Handlungen und Unterlassungen eines Wirtes, aus
denen auf eine künftige Förderung der Völlerei zu schließen ist,
brauchen nicht selbst schon eine solche Förderung darzustellen.
Sie müssen nur geeignet sein, einen solchen Schluß zuzulassen.
16. Trunkfälligkeit des Wirtes berechtigt nicht ohne weiteres
zu der Annahme eines Mißbrauches des Wirtschaftsgewerbes zur
Völlerei. (POVG. bei REGER 15 9.259.) Allerdings wird man
nach den allgemeinen Erfahrungen annehmen dürfen, daß ein
Wirt, der selbst häufig dem übermäßigen Genusse geistiger Ge-
tränke fröhnt, oft auch bei seinen Gästen ein Uebermaß im Ge-
nusse von geistigen Getränken dulden wird, sie hierzu vielleicht
sogar veranlassen und auch sonst durch Mißachtung der durch
Gesetz und Sitte dem Genusse geistiger Getränke gezogenen
Schranken der Völlerei Vorschub leisten wird. Kann aber der
Schluß von der Trunksucht des Wirtes auf eine zukünftige För-
derung der „Völlerei* durch die Tatsache widerlegt werden, daß
er bisher trotz seiner zeitigen Neigung zum übermäßigen Spiri-
tuosengenuß seine Wirtschaft ordnungsmäßig geführt und
sich dabei keiner Handlungen oder Unterlassungen schuldig ge-
macht hat, welche den Vorwurf begründen können, daß er un-
mäßigem Genuß geistiger Getränke Vorschub geleistet hat, so ist
die Entziehung der Konzession nicht gerechtfertigt.
B. Entziehung der Wirtschaftserlaubnis wegen Mißbrauchs des
Gewerbes zur Unsittlichkeit.
1. Die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung einer auf einem
Grundstück ruhenden dinglichen Wirtschaftsberechtigung für
eigene Rechnung ist davon abhängig, daß gegen den Gesuchsteller
nicht Tatsachen der in $ 33 Abs. 2 Ziff. 1 GO. bezeichneten