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Sicherheit dafür, daß er nicht in Zukunft das Wirtschaftsgewerbe
zur Förderung der Unsittlichkeit mißbrauchen werde.
Dies rechtfertigt die Zurücknahme der Konzession.
3. Entziehung der Konzession wegen Förderung der Unsitt-
lichkeit ist begründet, wenn ein Wirt unverheirateten Personen
beiderlei Geschlechtes gemeinsame Schlafstellen zuweist, insbeson-
dere liederliche Dirnen beherbergt, welche sich zur Verübung der
gewerbsmäßigen Unzucht in die Wirtschaft begeben.
4. Die Beherbergung eines Mannes miteiner
Frauensperson, wissend, daß sie nicht verheiratet sind,
rechtfertigt die Entziehung der Konzession, gleichgültig, ob der
Wirt gewußt hat, daß es zur Geschlechtsgemeinschaft der beiden
gekommen ist.
Denn eine solche wissentliche Begünstigung der außer-
ehelichen Geschlechtsgemeinschaft durch einen Gastwirt erscheint
als offenbare Unsittlichkeit i. S. der GO. und es kann dagegen
der Einwand des Wirtes, daß ihm solches nicht bekannt gewesen
sei, keine Beachtung finden.
5. Ein Wirt, der in seinem Hause gewerbsmäßige
Dirnen mehrmals beherbergt, entspricht in seinem Verhalten
nicht mehr den bei der Verleihung der Konzession unterstellten
gesetzlichen Voraussetzungen. Entziehung der Konzession ist da-
her zulässig.
6. Entziehung der Konzession wegen Förderung der Unsitt-
lichkeit ist zulässig, wenn ein Gastwirt Personen durch Einräumung
von Zimmern in seinem Hause Gelegenheit zur Unzucht ver-
schafft hat.
7. Dulden unsittlicher Handlungen durch Gäste.
Es ist die Zurücknahme der Konzession zulässig, wenn Hand-
lungen oder Unterlassungen des Konzessionsinhabers die Fest-
stellung begründen, daß derselbe für die Zukunft nicht mehr die
erforderliche Sicherheit dafür biete, daß er sein Gewerbe nicht
zur Förderung der Unsittlichkeit usw. mißbrauchen werde. Diese