Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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Sicherheit ist nicht mehr vorhanden, wenn die Wirtsleute in einem 
gegen sie eingeleiteten Strafverfahren wegen Kuppelei zwar 
mangelnden Beweises halber freigesprochen werden, in den Ur- 
teilsgründen aber festgestellt ist, daß in die Wirtschaftsräume 
des Wirtes eine Anzahl von Frauenspersonen, welche gewerbs- 
mäßig Unzucht treiben, gekommen ist, daß diese Frauenspersonen 
jeweils Männer und zwar jeweils wieder andere Männer in die 
Wirtschaftsräume mitgebracht haben, sowie daß zwischen diesen 
Dirnen und den Mannspersonen in den Wirtschaftsräumen, Wirt- 
schaftsgarten usw. Geschlechtsverkehr stattgefunden habe. Die 
Zurücknahme der Konzession kann erfolgen, auch wenn das Ge- 
richt um deswillen freigesprochen hat, weil sich nicht feststellen 
ließ, daß der Wirt und seine Ehefrau absichtlich nachlässig in der 
Beaufsichtigung ihrer Gäste gewesen seien, oder daß sie daran ge- 
dacht hätten, ihre Gäste werden Unzucht treiben und daß sie für 
den Fall, daß ihre Gäste Unzucht treiben sollten, damit einver- 
standen gewesen seien. Denn ein derartiger Nachweis ist, wie 
aus dem Wortlaut des $ 53 GO. erhellt, auch in der Lehre und 
Rechtsprechung durchweg anerkannt ist, für die Entziehung der 
Konzession nicht nötig. Hier genügt, daß der Wirt von den un- 
sittlichen Vorgängen bei Entfaltung der pflichtgemäßen Aufmerk- 
samkeit hätte Kenntnis nehmen müssen und daß er sie tatsächlich 
nicht verhindert hat. Dem Wirt und seiner Ehefrau hätte bei 
Beobachtung der gebotenen Sorgfalt das unzüchtige Treiben in 
ihrer Wirtschaft nicht entgehen können; es war dieses Treiben 
nur deshalb möglich, weil sie sich der ihnen obliegenden Aufsichts- 
pflicht in gröblichster Weise entzogen haben. Daß in jüngster 
Zeit der Wirtschaftsbetrieb nicht mehr zu beanstanden war, kann 
keinen genügenden Grund dafür bieten, daß es dabei in Zukunft 
bleiben werde. 
8. Die Behauptung eines Wirtes, daß er von dem unzüchtigen 
Treiben, zu dem seine Wirtschaft benützt wurde, keine Kennt- 
nis gehabt habe, ist durch das gerichtliche Erkenntnis entkräftigt,
	        
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