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welches Bestrafung wegen Kuppelei gegen den Wirt und seine
Ehefrau aussprach, kann daher keine Berücksichtigung finden.
9. Unabhängig von der Entscheidung des Strafrichters, wel-
cher einen Wirt hinsichtlich der Beschuldigung eines Vergehens
der Kuppelei außer Verfolgung gesetzt hat, kann die Entziehungs-
behörde zur Ueberzeugung gelangt sein, daß der Wirt von den
in seinem Hause verübten Unsittlichkeiten und von der auf För-
derung der Unsittlichkeit gerichteten Handlungsweise seiner Ehe-
frau Kenntnis hatte, und daß er dieses Treiben duldete, statt ihm
entgegenzutreten.
Aus einem solchen Verhalten erhellt klar, daß der Wirt der-
jenigen Eigenschaften ermangelt, deren Vorhandensein nach $ 33
Ziff. 1 GO. für die Erteilung der Gastwirtschaftsberechtigung vor-
ausgesetzt wird.
10. Auch wenn gegen Wirtseheleute, gegen welche wegen
Kuppelei ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, seit dieser Zeit
nichts Nachteiliges mehr bekannt geworden ist, kann die Ver-
waltungsbehörde nach Erledigung dieses Strafverfahrens noch die
Konzession entziehen.
11. Eine nur vertraulich erfolgte unsittliche Aeußerung
des Inhabers einer Konzession kann noch nicht als eine Unsitt-
lichkeit ı. S. der GO. betrachtet werden, welche die Nichtgeneh-
migung des nachgesuchten Gewerbebetriebes oder dessen Zurück-
nahme offenbar an gröbere Verstöße gegen die Sittlichkeit knü-
pfen will.
12. Die Konzession kann einer Frauensperson entzogen
werden, wenn sie außerehelichen Verkehr mit Männern hatte. Der
Einwand, daß solche vereinzelte Fehltritte sich nur auf ihr Privat-
leben bezogen und nicht mit dem Wirtschaftsbetrieb zusammen-
hängen, ist nicht stichhaltig.
13. Ein geltend gemachtes Verhältnis einer Wirtin
zu einem verheirateten Mann kann nicht als ein genügender Grund
zur Entziehung ihrer Konzession betrachtet werden, wenn keinerlei