Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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Wenn ferner der Wirt duldet, daß seine Kellnerinnen von 
Gästen mitgenommen werden, wo die Annahme naheliegt, daß sie 
zu unsittlichen Zwecken mitgenommen werden, ist sein Verhalten 
auch nach dieser Richtung nicht einwandfrei. 
Wenn Mädchen, die der Wirt seinen unsittlichen Zwecken 
teils dienstbar gemacht, teils dienstbar zu machen versucht hat, 
in seinem Wirtschaftsbetriebe beschäftigt werden, die Annäherungs- 
versuche des Wirtes an die Mädchen, sowie der geschlechtliche 
Verkehr im Hause selbst erfolgt, hängt das unsittliche Verhalten 
des Wirtes so unmittelbar mit dem Betriebe seines Gewerbes zu- 
sammen, daß er die Eigenschaften, die bei der Erteilung des 
Wirtschaftsbetriebes bei ihm vorausgesetzt werden mußten, nicht 
besitzt. 
16. Verkehr des Wirtes mit seinen Kellne- 
rinnen. Nicht nur die Duldung und Begünstigung 
des unzüchtigen Verkehrs zwischen den Wirtschaftsgästen und den 
Kellnerinnen, sondern auch das eigene unzüchtige Verhalten des 
Wirtes, bestehend darin, daß er sie mit unzüchtigen Anträgen 
verfolgt, unzüchtig ihren Körper betastet und sie geschlechtlich 
im Wirtschaftslokal gebraucht, läßt die Annahme der Förderung 
der Unsittlichkeit zu. 
17. Auch solche sittliche Verfehlungen eines Schankwirts, 
die dieser nicht im Zusammenhange mit dem Schankbe- 
triebe oder bei dessen Ausübung begangen hat, sind geeignet, die 
Entziehung der Schankerlaubnis zu begründen. 
Uebrigens brauchen die Verfehlungen des Erlaubnisinhabers 
nicht imZusammenhange mit dem Schankbetriebe oder bei 
dessen Ausübung begangen zu sein (vergl. hierzu KAPPELMANN 
Pr. Verw.-Bl. Bd. 25 S. 4), vielmehr genügt für die Entziehung 
der Schankgenehmigung wie für ihre Versagung ein gewisses Maß 
persönlicher Bescholtenheit und Unzuverlässigkeit überhaupt, nur 
muß es geeignet sein, eine der im $ 33 Abs. 2 Ziff. 1 GO. auf-
	        
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