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Wenn ferner der Wirt duldet, daß seine Kellnerinnen von
Gästen mitgenommen werden, wo die Annahme naheliegt, daß sie
zu unsittlichen Zwecken mitgenommen werden, ist sein Verhalten
auch nach dieser Richtung nicht einwandfrei.
Wenn Mädchen, die der Wirt seinen unsittlichen Zwecken
teils dienstbar gemacht, teils dienstbar zu machen versucht hat,
in seinem Wirtschaftsbetriebe beschäftigt werden, die Annäherungs-
versuche des Wirtes an die Mädchen, sowie der geschlechtliche
Verkehr im Hause selbst erfolgt, hängt das unsittliche Verhalten
des Wirtes so unmittelbar mit dem Betriebe seines Gewerbes zu-
sammen, daß er die Eigenschaften, die bei der Erteilung des
Wirtschaftsbetriebes bei ihm vorausgesetzt werden mußten, nicht
besitzt.
16. Verkehr des Wirtes mit seinen Kellne-
rinnen. Nicht nur die Duldung und Begünstigung
des unzüchtigen Verkehrs zwischen den Wirtschaftsgästen und den
Kellnerinnen, sondern auch das eigene unzüchtige Verhalten des
Wirtes, bestehend darin, daß er sie mit unzüchtigen Anträgen
verfolgt, unzüchtig ihren Körper betastet und sie geschlechtlich
im Wirtschaftslokal gebraucht, läßt die Annahme der Förderung
der Unsittlichkeit zu.
17. Auch solche sittliche Verfehlungen eines Schankwirts,
die dieser nicht im Zusammenhange mit dem Schankbe-
triebe oder bei dessen Ausübung begangen hat, sind geeignet, die
Entziehung der Schankerlaubnis zu begründen.
Uebrigens brauchen die Verfehlungen des Erlaubnisinhabers
nicht imZusammenhange mit dem Schankbetriebe oder bei
dessen Ausübung begangen zu sein (vergl. hierzu KAPPELMANN
Pr. Verw.-Bl. Bd. 25 S. 4), vielmehr genügt für die Entziehung
der Schankgenehmigung wie für ihre Versagung ein gewisses Maß
persönlicher Bescholtenheit und Unzuverlässigkeit überhaupt, nur
muß es geeignet sein, eine der im $ 33 Abs. 2 Ziff. 1 GO. auf-