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geführten Annahmen zu rechtfertigen. (Sächs. OVG. v. 20. 2. 07,
REGER 28 S. 35.)
18. Ein Wirt wurde wegen zweier Vergehen wider die Sitt-
lichkeit zur Gefängnisstrafe von 4 Monaten verurteilt. Hiewegen
wurde ihm die Konzession entzogen.
In der Begründung ist hervorgehoben, daß es nicht darauf
ankomme, daß die die Konzessionsentziehung begründenden Hand-
lungen sich schon als ein Mißbrauch des Gewerbes zur Förderung
der Unsittlichkeit darstellen, wenn sie nur die Befürchtung
eines künftigen Mißbrauches rechtfertigen. (SCHMID, Wirtschafts-
recht 1912 S. 69.)
19. Die Entziehung der Konzession ist selbstverständlich auch
möglich, wenn es sich um die Ausübung auf einer dinglichen
Wirtschaft handelt; denn zur Führung einer dinglichen Wirtschaft
ist Erlaubnis nach 8 33 der Gew.-Ord. notwendig.
Die Entziehung einer Wirtschaftserlaubnis ist u. a. weiter ge-
rechtfertigt, wenn der Wirt mit seiner Kellnerin oder Dienstmagd
geschlechtlich verkehrt. Denn dieser Tatbestand legt dar, daß er
der Zuverlässigkeit in sittlicher Beziehung und des Ansehens ent-
behrt, das zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Anstand in
der Wirtschaftsführung nötig ist. Für den Fall des $ 53 Abs. 2
der Gew.-Ord. ist der Nachweis nicht erforderlich, daß der Wirt
in seinem Wirtschaftsbetrieb Unsittlichkeiten seiner Gäste geduldet
oder nicht verhindert hat. Es genügt, wenn zwischen dem Betrieb
des Gewerbes und seiner unsittlichen Betätigung ein Zusammen-
hang erkennbar ist. Ein solcher liegt vor, wenn der Geschlechts-
verkehr im Hause des Wirts erfolgt. Daraus folgt, daß der Wirt
die ihm obliegende Aufsicht über das sittliche Verhalten der in
seinem Betriebe beschäftigten weiblichen Personen gehörig zu
führen nicht imstande ist.
C. Entziehung der Konzession wegen Förderung
der Hehlerei.
In der Theorie und Praxis steht fest, daß die Ueberzeugung,