Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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geführten Annahmen zu rechtfertigen. (Sächs. OVG. v. 20. 2. 07, 
REGER 28 S. 35.) 
18. Ein Wirt wurde wegen zweier Vergehen wider die Sitt- 
lichkeit zur Gefängnisstrafe von 4 Monaten verurteilt. Hiewegen 
wurde ihm die Konzession entzogen. 
In der Begründung ist hervorgehoben, daß es nicht darauf 
ankomme, daß die die Konzessionsentziehung begründenden Hand- 
lungen sich schon als ein Mißbrauch des Gewerbes zur Förderung 
der Unsittlichkeit darstellen, wenn sie nur die Befürchtung 
eines künftigen Mißbrauches rechtfertigen. (SCHMID, Wirtschafts- 
recht 1912 S. 69.) 
19. Die Entziehung der Konzession ist selbstverständlich auch 
möglich, wenn es sich um die Ausübung auf einer dinglichen 
Wirtschaft handelt; denn zur Führung einer dinglichen Wirtschaft 
ist Erlaubnis nach 8 33 der Gew.-Ord. notwendig. 
Die Entziehung einer Wirtschaftserlaubnis ist u. a. weiter ge- 
rechtfertigt, wenn der Wirt mit seiner Kellnerin oder Dienstmagd 
geschlechtlich verkehrt. Denn dieser Tatbestand legt dar, daß er 
der Zuverlässigkeit in sittlicher Beziehung und des Ansehens ent- 
behrt, das zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Anstand in 
der Wirtschaftsführung nötig ist. Für den Fall des $ 53 Abs. 2 
der Gew.-Ord. ist der Nachweis nicht erforderlich, daß der Wirt 
in seinem Wirtschaftsbetrieb Unsittlichkeiten seiner Gäste geduldet 
oder nicht verhindert hat. Es genügt, wenn zwischen dem Betrieb 
des Gewerbes und seiner unsittlichen Betätigung ein Zusammen- 
hang erkennbar ist. Ein solcher liegt vor, wenn der Geschlechts- 
verkehr im Hause des Wirts erfolgt. Daraus folgt, daß der Wirt 
die ihm obliegende Aufsicht über das sittliche Verhalten der in 
seinem Betriebe beschäftigten weiblichen Personen gehörig zu 
führen nicht imstande ist. 
C. Entziehung der Konzession wegen Förderung 
der Hehlerei. 
In der Theorie und Praxis steht fest, daß die Ueberzeugung,
	        
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