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5. Oefteres sog. schlechtes Einschenken (Abgabe von
Bier in ungenügendem Maß) berechtigt zur Annahme des Miß-
brauches des Schankgewerbes behufs Förderung der „Heh-
lerei* und damit zur Versagung der Schankkonzession bzw. deren
Zurücknahme. Zu vergl. folg. Urteil:
Nach $ 33 Abs. 2 Ziff. 1 GO. ist die Wirtschaftserlaubnis
dann zu versagen, wenn gegen den Nachsuchenden Tatsachen vor-
liegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er das Gewerbe zur
Förderung der Hehlerei mißbrauchen werde.
Solche Tatsachen liegen aber gegen den Beschwerdeführer
E. vor.
Dessen Wirtschaftsbetrieb gab schon vor dem Strafurteil vom
9. Januar 1908 zu viermaliger gerichtlicher Entscheidung wegen
Duldens von Gästen in der Wirtschaft über die Polizeistunde An-
laß. Auch wegen Nichtbeseitigung von schalem Bier wurde er am
28. August 1906 bestraft. Daraus geht hervor, daß er Neigung
hat, in seinem Wirtschaftsbetriebe die Beachtung der Gesetzesvor-
schriften beiseite zu setzen.
Bei Führung der Wirtschaft machte er sich fortgesetzt des
schlechten Einschenkens schuldig. Dies führte am 21. Au-
gust 1907 zu einer Strafanzeige. Bei den infolgedessen angestellten
Ermittlungen ergab sich, daß E. bei Führung der Wirtschaft über
die Gasse derart schlecht eingeschenkt hat, daß der sog. Gassen-
schank in ganz erheblicher Weise zurückgegangen sei und die
Eigentümer der Wirtschaft sich bei ihm (dem Inspektor) be-
schwert hätten.
Aus Anlaß der Strafanzeige wurde E. am 9. Januar 1908
wegen Betrugsversuch zu einer Gefängnisstrafe von drei Tagen und
zu einer Geldstrafe von fünfzig Mark verurteilt.
Aus diesen Tatsachen geht hervor, daß der Beschwerdeführer
das schlechte Einschenken fortgesetzt gewohnheitsmäßig betrieben
hat. An sich kann dies einen gesetzlichen Grund zur Versagung
der Wirtschaftserlaubnis bilden. Denn in der Rechtsprechung und