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in der Literatur steht fest, daß als Tatsache im Sinne des $ 33
Abs. 2 Ziff. 1 Gew.-Ord. nicht bloß Handlungen anzu-
sehen sind, die für sich schon einen Mißbrauch des
Gewerbes zur Förderung der Hehlerei enthalten, sondern
auch solche, die erkennen lassen, daß ihr Motiv straf-
barer Eigennutzund Mißachtung fremder Vermögens-
rechte ist und die darnach den Schluß zulassen, daß der Gewerbe-
treibende auch fähig sei. das Gewerbe zu Hehlerei zu mißbrauchen
(vgl. z. B. Samml. von Entsch. des VerwGH. Ba. 13 S. 387, Bd. 23
3.250 — REGER Bd. 13 8. 15, Bd. 23 S. 10; REGER Entsch. Bd. 26
S. 21; von LANDMANN-ROHMER, Gew.-Ord. Note 7 zu $ 33; REGER-
STÖSSEL, Gew.-Ord. 4. Aufl. S. 87/88).
Die oben angeführten Tatsachen lassen nun erkennen und in
dem Strafurteil ist dies am Schluß ausdrücklich ausgesprochen, daß
sich der Beschwerdeführer bei dem Bierausschenken von rücksichts-
loser Gewinnsucht hat leiten lassen und daß er dieses Streben auch
dann zu verfolgen gesucht hat, wenn ihm die Unrechtmäßigkeit
seines Verfahrens vorgehalten und angesonnen wurde, es wieder
gut zu machen. Dabei war ihm das Bewußtsein seiner Verpflich-
tung abhanden gekommen, daß er als Wirt seinen Kunden stets
das der Bezahlung entsprechende Getränkemaß abzugeben habe.
Hierauf deutet seine vorerwähnte ungehörige Ablehnung des An-
gehens um Nachschenkung hin.
Der Beschwerdeführer hat damit fortgesetzt einen Mangel an
Gewissenhaftigkeit in seinem Gewerbebetrieb bekundet, der ihn
fähig erscheinen läßt, das Wirtschaftsgewerbe bei sich bietenden
Gelegenheiten auch zur Förderung der Hehlerei zu mißbrauchen.
Hiergegen kann nicht mit Grund eingewendet werden, daß die
Sitte des schlechten Einschenkens weit verbreitet sei und es nicht
angehe, die bei dieser Verfehlung betretene Person als im allge-
meinen unehrlich oder charakterlos anzusehen. Eine unrecht-
mäßige Handlungsweise kann nicht dadurch an Gewicht für die
durch das Gesetz zugelassene persönliche Beurteilung eines Ge-