Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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in der Literatur steht fest, daß als Tatsache im Sinne des $ 33 
Abs. 2 Ziff. 1 Gew.-Ord. nicht bloß Handlungen anzu- 
sehen sind, die für sich schon einen Mißbrauch des 
Gewerbes zur Förderung der Hehlerei enthalten, sondern 
auch solche, die erkennen lassen, daß ihr Motiv straf- 
barer Eigennutzund Mißachtung fremder Vermögens- 
rechte ist und die darnach den Schluß zulassen, daß der Gewerbe- 
treibende auch fähig sei. das Gewerbe zu Hehlerei zu mißbrauchen 
(vgl. z. B. Samml. von Entsch. des VerwGH. Ba. 13 S. 387, Bd. 23 
3.250 — REGER Bd. 13 8. 15, Bd. 23 S. 10; REGER Entsch. Bd. 26 
S. 21; von LANDMANN-ROHMER, Gew.-Ord. Note 7 zu $ 33; REGER- 
STÖSSEL, Gew.-Ord. 4. Aufl. S. 87/88). 
Die oben angeführten Tatsachen lassen nun erkennen und in 
dem Strafurteil ist dies am Schluß ausdrücklich ausgesprochen, daß 
sich der Beschwerdeführer bei dem Bierausschenken von rücksichts- 
loser Gewinnsucht hat leiten lassen und daß er dieses Streben auch 
dann zu verfolgen gesucht hat, wenn ihm die Unrechtmäßigkeit 
seines Verfahrens vorgehalten und angesonnen wurde, es wieder 
gut zu machen. Dabei war ihm das Bewußtsein seiner Verpflich- 
tung abhanden gekommen, daß er als Wirt seinen Kunden stets 
das der Bezahlung entsprechende Getränkemaß abzugeben habe. 
Hierauf deutet seine vorerwähnte ungehörige Ablehnung des An- 
gehens um Nachschenkung hin. 
Der Beschwerdeführer hat damit fortgesetzt einen Mangel an 
Gewissenhaftigkeit in seinem Gewerbebetrieb bekundet, der ihn 
fähig erscheinen läßt, das Wirtschaftsgewerbe bei sich bietenden 
Gelegenheiten auch zur Förderung der Hehlerei zu mißbrauchen. 
Hiergegen kann nicht mit Grund eingewendet werden, daß die 
Sitte des schlechten Einschenkens weit verbreitet sei und es nicht 
angehe, die bei dieser Verfehlung betretene Person als im allge- 
meinen unehrlich oder charakterlos anzusehen. Eine unrecht- 
mäßige Handlungsweise kann nicht dadurch an Gewicht für die 
durch das Gesetz zugelassene persönliche Beurteilung eines Ge-
	        
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