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werbetreibenden verlieren, daß sie weit verbreitet ist, zumal wenn
sie geeignet ist, fortgesetzt die Rechtsansprüche des Publikums auf
volles Getränkemaß zu mißachten und den Wirten einen ihnen
nieht zukommenden Vermögensvorteil zu verschaffen.
Da die Voraussetzung des $ 33 Abs. 2 Ziff. 1 GO. nach vor-
stehenden Ausführungen gegeben ist, erscheint hier bedeutungslos,
daß der Beschwerdeführer wegen schlechten Einschenkens erst
einmal gerichtlich bestraft worden ist und daß er sich sonst noch
keine Bestrafungen wegen Verfehlungen gegen Vorschriften zum
Schutz des Eigentums zugezogen hat.
Die Beschwerde war daher als unbegründet zu verwerfen.
Auf wie lange etwa der bisherigen Gebarung des Beschwerde-
führers im Wirtschaftsbetrieb eine nachteilige Wirkung gegen er-
neuerte Gesuchstellung um Wirtschaftserlaubnis beizumessen sei,
ist hier nicht zu entscheiden, sondern bleibt gegebenenfalls der
Würdigung der zuständigen Gewerbepolizeibehörden anheimgegehen.
(Bay. VGH. vom 24. 2. 09, REGER 29 S. 339.)
6. Der Umstand, daß die Konzessionsentziehung nur von dem
Beschädigten beantragt worden ist und dieser hiezu keinen Anlaß
mehr gehabt hat, nachdem er für seinen Verlust vollständig ent-
schädigt worden ist, ist ganz bedeutungslos, da nach dem Gesetz
die Entziehung der Konzession auch von Amts wegen erfolgen kann
und der Wirt mit seiner für das Entziehungsverfahren ganz uner-
heblichen Ersatzleistung nur seinem Rechtsgefühl nachgekommen ist.
7. Mit Rücksicht auf eine Verurteilung des Wirtes wegen
Hehlerei kann ihm hienach die Konzession entzogen werden.
Die Berufung auf den wirtschaftlichen Ruin, welcher für ihn, seine
Frau und seine Kinder aus der Entziehung der Konzession er-
wachsen mögen, kann irgend eine Berücksichtigung seitens des
Verwaltungsgerichtes nicht finden.
8. So ist auch die Besorgnis begründet, daß das Wirtschafts-
gewerbe zur Förderung der Hehlerei mißbraucht werde, wenn
jemand wegen Vergehens gegen das Süßstoff- und Vereins-