Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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E. Wirkung der gegen Ehegatten, Eltern und 
Hauskinder vorliegenden Tatsachen. 
1. Wer um eine Wirtschaftserlaubnis nachsucht, muß die 
gegen seinen Ehegatten vorliegenden Tatsachen mit Rücksicht auf 
die durch die Ehe bedingte Lebens- und Erwerbsgemeinschaft 
gegen sich gelten lassen. Dieser Rechtsgrundsatz hat auch in 
Anwendung zu kommen, wenn die Zurücknahme der Wirtschafts- 
erlaubnis wegen des Verhaltens des einen Ehegatten in Frage 
kommt. Was für das Verhältnis der Ehegatten zueinander gilt, 
trıfft auch für das Verhältnis zwischen Kindern und Eltern zu, 
wenn die Kinder in Familiengemeinschaft mit den Eltern leben. 
2. Als eine Voraussetzung der Zurücknahme der Wirtschafts- 
genehmigung wird, wenn es sich hierbei um Handlungen der Ehe- 
frau des Wirtes handelt und den Wirt nur das Verschulden treffen 
könnte, daß er die unter den obwaltenden Umständen gebotene 
Aufsicht unterlassen hat, regelmäßig zu verlangen sein, daß die 
Unterlassung des Wirtes im Zusammenhang mit dem Wirtschafts- 
gewerbe steht. Ein Wirt, der in bezug auf die Ueberwachung 
des Privatlebens seiner Familienangehörigen außerhalb der Wirt- 
schaft sich einer zu weit gehenden Sorglosigkeit hingibt, kann 
nicht ohne weiteres als der vorausgesetzten Eigenschaften ermangelnd 
angesehen werden. (Bad. VGH. vom 22. 9. 09, SÖRGEL 1909 8. 205.) 
3. Wenn es sich um sittliche Verfehlungen der Ehe- 
frau und Tochter des Wirtes handelt und den Wirt selbst 
nur der Vorwurf mangelhafter Aufsicht treffen kann, wird als 
Voraussetzung der Zurücknahme der Wirtschaftserlaubnis zu 
verlangen sein, daß jene Verfehlungen und die Unterlassung des 
Wirtes mit dem Wirtschaftsbetrieb in einem gewissen Zu- 
sammenhang stehen. Denn nur dann kann aus der Unter- 
lassung des Wirtes auf den Mangel der nach $ 33 GO. voraus- 
zusetzenden Eigenschaften mit Sicherheit geschlossen werden. Eine 
zu weit gehende Sorglosigkeit des Wirtes in bezug auf die Ueber- 
wachung des Privatlebens seiner Familienangehörigen außerhalb der
	        
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