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E. Wirkung der gegen Ehegatten, Eltern und
Hauskinder vorliegenden Tatsachen.
1. Wer um eine Wirtschaftserlaubnis nachsucht, muß die
gegen seinen Ehegatten vorliegenden Tatsachen mit Rücksicht auf
die durch die Ehe bedingte Lebens- und Erwerbsgemeinschaft
gegen sich gelten lassen. Dieser Rechtsgrundsatz hat auch in
Anwendung zu kommen, wenn die Zurücknahme der Wirtschafts-
erlaubnis wegen des Verhaltens des einen Ehegatten in Frage
kommt. Was für das Verhältnis der Ehegatten zueinander gilt,
trıfft auch für das Verhältnis zwischen Kindern und Eltern zu,
wenn die Kinder in Familiengemeinschaft mit den Eltern leben.
2. Als eine Voraussetzung der Zurücknahme der Wirtschafts-
genehmigung wird, wenn es sich hierbei um Handlungen der Ehe-
frau des Wirtes handelt und den Wirt nur das Verschulden treffen
könnte, daß er die unter den obwaltenden Umständen gebotene
Aufsicht unterlassen hat, regelmäßig zu verlangen sein, daß die
Unterlassung des Wirtes im Zusammenhang mit dem Wirtschafts-
gewerbe steht. Ein Wirt, der in bezug auf die Ueberwachung
des Privatlebens seiner Familienangehörigen außerhalb der Wirt-
schaft sich einer zu weit gehenden Sorglosigkeit hingibt, kann
nicht ohne weiteres als der vorausgesetzten Eigenschaften ermangelnd
angesehen werden. (Bad. VGH. vom 22. 9. 09, SÖRGEL 1909 8. 205.)
3. Wenn es sich um sittliche Verfehlungen der Ehe-
frau und Tochter des Wirtes handelt und den Wirt selbst
nur der Vorwurf mangelhafter Aufsicht treffen kann, wird als
Voraussetzung der Zurücknahme der Wirtschaftserlaubnis zu
verlangen sein, daß jene Verfehlungen und die Unterlassung des
Wirtes mit dem Wirtschaftsbetrieb in einem gewissen Zu-
sammenhang stehen. Denn nur dann kann aus der Unter-
lassung des Wirtes auf den Mangel der nach $ 33 GO. voraus-
zusetzenden Eigenschaften mit Sicherheit geschlossen werden. Eine
zu weit gehende Sorglosigkeit des Wirtes in bezug auf die Ueber-
wachung des Privatlebens seiner Familienangehörigen außerhalb der