Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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Wirtschaft mag sich daher als ein tadelnswertes Versäumnis seiner 
Hausvaterpflichten darstellen, rechtfertigt aber die Zurücknahme 
der Wirtschaftserlaubnis nicht. (Bad. VGH. vom 22. 9. 09, REGER 
30 8. 217.) 
4. Hieraus ergeben sich folgende Beispiele: 
Die Ehefrau desInhabers einer Konzession wurde wegen 
Gewährung an Gelegenheit der Unzucht in der Wirtschaft ihres 
Ehemanns auf Grund des $ 180 StGB. bestraft. Die Konzession 
konnte daher dem Ehemann entzogen werden. Denn dieses gesetz- 
widrige Gebaren der Ehefrau konnte, wie sich schon aus der 
häuslichen Gemeinschaft ergibt, nicht ohne Vorwissen des Ehemanns 
geschehen, welchem als Haushaltungsvorstand und Inhaber der 
Konzession in erster Linie die Verantwortung für die Vorgänge in 
seiner Wirtschaft obliegt, der aber gleichwohl seinerseits nichts 
tat, um, wie es seine Pflicht war, jenem Unfug wirksam zu be- 
gegnen. Durch die pflichtwidrige Duldung der unsittlichen Vor- 
gänge in der Wirtschaft, selbst wenn solche nur in mangelnder 
Autorität gegenüber seiner Ehefrau ihren Grund gehabt haben 
sollte, hat der Wirt unzweifelhaft den Mangel derjenigen Eigen- 
schaften bekundet, welche bei Erteilung der Erlaubnis zum Wirt- 
schaftsbetrieb vorausgesetzt werden mußten. 
5. Verhalten der Ehefrau eines Wirtes, Grund 
zur Entziehung der Konzession des Ehemannes. 
Auch das passive Verhalten der Ehefrau des Wirtes ist durch 
$ 180 RStGB. getroffen. RG. vom 31. 1. 1887. 
Wenn die Ehefrau deshalb wegen Kuppelei bestraft worden 
ist, kann dem Ehemann die Konzession entzogen werden. Denn 
nach $ 53 GO. kann auch Unterlassung ein Entziehungsgrund 
bilden, wenn sie nur von solcher Beschaffenheit ist, daß den In- 
haber der Konzession dabei eine Verschuldung trifft und er nach 
den vorliegenden Umständen veranlaßt gewesen ist, eine Tätigkeit 
zu entfalten, um einen ordnungswidrigen Gewerbebetrieb in geeig- 
neter Weise zu verhindern. 
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