Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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auch die Speisung der Dampfkessel mit dem Wasser unmög- 
lich sei. 
Es ist wahr, daß der Gehalt an organischen Stoffen Schäu- 
men und Spritzen im Dampfkessel verursacht, herrührend von 
den kolloidgelösten Stoffen, die im städtischen Abwasser, das 
keine Nachreinigung und Nachklärung erhalten hat, vorhanden 
sind. 
Das Gebrauchswasser muß also für diese Zwecke ebenso wie 
für Bleichereizwecke erst gereinigt werden; aber in dieser 
Lage befinden sich bei weitem die große Mehrzahl 
der Fabriken Deutschlands; entweder müssen sie ver- 
härtetes Wasser, sei es aus einem Vorfluter, sei es aus 
dem Grundwasser mit Soda und Kalk oder auch dem Per- 
mutitverfahren enthärten, was immer mit ziemlichen Kosten 
verbunden ist, oder z. B. die Brauereien müssen Wasser, das mit 
organischen Bestandteilen behaftet ist, mit Hilfevon Sand- usw. 
Filtern reinigen. Das hätte auch in der genannten Bleicherei 
geschehen müssen. 
Es wiederholte sich auch hier, was bei Abwassergewässern so 
häufig zu beobachten ist, daß die verschiedenen Instanzen zu ver- 
schiedenen Ansichten und Urteilen kamen. 
Die erste Instanz, das Landgericht Bielefeld, wies die Klage 
ab. Der Kläger legte Berufung ein, und die zweite Instanz, 
das Oberlandesgericht Hamm, erkannte zunächst durch ein Teil- 
und Zwischenurteil den Schadenersatzanspruch aus der Beein- 
trächtigung des Bleichereibetriebes für gerechtfertigt an. 
Und im Schlußurteil wurde der Anspruch des Klägers, inso- 
fern er sich auf die Unbrauchbarkeit des Wassers für die Spei- 
sung des Dampfkessels bezog, auch für berechtigt aner- 
kannt. 
Die zweite Instanz hat sich besonders auf das Gutachten 
eines Sachverständigen gestützt, in dem folgendes ausgeführt wird: 
der in Betracht kommende Stadtteil sei mit 10000 Einwohnern
	        
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