Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

ist doch sein Inhalt damit noch immer nicht aufgehoben !*. 
Denn die Haager Vereinbarungen wollten zum großen, ja zum 
größten Teil keineswegs inhaltlich neues Recht schaffen, sondern 
nur Recht, das bereits ım Gebrauch und durch den Gebrauch 
galt, über allen Zweifel hinausheben und ihm eine neue Grund- 
lage der Geltung zu der schon vorhandenen hinzu schaffen; bei 
dieser Festlegung wurde dann das bestehende Recht allerdings 
auch genauer bestimmt, ergänzt und verbessert; aber selbst bei 
diesen neuen Sätzen handelte es sich zumeist nur um Folge- 
rungen aus anerkannten letzten Grundsätzen des Völkerrechts. 
Dies alles ist auch in dem Eingang mehrerer Abkommen aus- 
gesprochen worden. In den Landkriegsordnungsabkommen von 
1899 und 1907 ist ausdrücklich als Zweck hingestellt, „die all- 
gemeinen Gesetze und Gebräuche des Krieges einer Durchsicht 
zu unterziehen, sei es, um sie näher zu bestimmen, sei es, 
um ihnen gewisse Grenzen zu ziehen, damit sie so viel wie 
möglich von ihrer Schärfe verlieren; es ist ferner gesagt, es 
sollten da, wo geschriebenes Recht mangele, „die Bevölkerung 
und die Kriegführenden unter dem Schutze und der Herrschaft 
der Grundsätze des Völkerrechts bleiben, wie sie sich ergeben 
aus den unter gesitteten Völkern feststehenden Gebräuchen, aus 
den Gesetzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des 
öffentlichen Gewissens“ 1%. Und die Londoner Seerechts-Erklärung 
stellt als „Einleitende Bestimmung“ den Satz voran: „Die Signatar- 
mächte sind einig in der Feststellung, daß die in den folgenden 
14 Zum folgenden siehe meine Bemerkungen in „Deutschland und 
der Weltkrieg“, herausgegeben von HınTzE, MEINECKE, ONCKEN, SCHU- 
MACHER, 1915, S. 665 fi. 
15 8, ferner den Eingang von Abkommen V: „in der Absicht, die 
Rechte und Pflichten... genauer festzustellen‘; Abkommen VI „der neue- 
ren Uebung gemäß‘ ; Abkommen VIII: „ausgehend von dem Grundsatze der 
Freiheit der Seestraßen“; Abkommen XI: „in Anerkennung der Notwendig- 
keit, in Kriegszeiten eine billige Handhabung des Rechtes... mehr als 
bisher zu sichern“.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.