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Kapiteln enthaltenen Regeln im wesentlichen den allgemein aner-
kannten Grundsätzen des internationalen Rechtes entsprechen‘.
Soweit also die geschriebenen Vereinbarungen nur Sätze ent-
halten, die schon im Gebrauch waren, oder die lediglich Folge-
rungen anerkannter Grundsätze darstellen, gilt ihr Inhalt auch
in diesem Kriege, mögen die Vereinbarungen selbst auch der
Form nach ohne verbindliche Kraft sein.
Es kommt hinzu, daß, auch soweit sich noch kein fester Ge-
brauch hat bilden können, der Inhalt der Vereinbarungen doch
dem heutigen Völkerrechtsbewußtsein entspricht; dieses Rechts-
bewußtsein ist ja dadurch, daß die genannten Vereinbarungen
überhaupt getroffen worden sind, zweifellos stark beeinflußt und
weiter entwickelt worden. Deutschland — und ebenso ist es mit
Oesterreich-Ungarn — hat sich denn auch in dem gegenwärtigen
Kriege auf den Standpunkt gestellt, daß es sich an den Inhalt
des neuen Genfer Abkommens und ebenso der sämtlichen be-
sprochenen Haager Abkommen trotz ihrer formellen Unverbind-
lichkeit doch gebunden halte, und daß es auch von den anderen
kriegführenden Mächten ihre Beachtung fordere. Das ist mit
Freuden zu begrüßen: nur dieser Standpunkt entspricht den For-
derungen der staatlichen Ehre und dem fortgeschrittenen Rechts-
bewußtsein unserer Zeit in völkerrechtlichen Dingen. Daß die
anderen kriegführenden Staaten, soweit sie selbst ein Abkommen
ratifiziert haben, seine Unverbindlichkeit auf Grund der Allbetei-
ligungsklausel geltend gemacht hätten, ist mir nicht bekannt
geworden. Es ist zu erwarten, daß sie sich auch scheuen werden,
das zu tun — der Eindruck würde allzuübel sein. Das be-
deutet also, daß die Allbeteiligungsklausel
schon heute tatsächlich nicht mehr als wirk-
sames Recht behandelt wird. Bei einer künftigen
Durchsicht und Neubearbeitung der kriegsvölkerrechtlichen Ver-
träge, wie sie nach Beendigung des gegenwärtigen Krieges aus