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sches Zivilprozeßrecht aus den zahlreichen einzelstaatlichen Rechten heraus-
destilliert wurde. Das müßte eine wahre Fundgrube der praktischen Ge-
meindepolitik und eine unschätzbare Ergänzung zu jeder Darstellung eines
bundesstaatlichen Gemeinderechts werden.
Was die von Magistratsrat WÖLBLING geschaffene Form der Dar-
bietung betrifft, so ist zunächst anzuerkennen, daß die meisten vorliegen-
den Bände gut gegliedert sind; am schlechtesten scheint mir die Eintei-
lung im zweiten Band zu sein, dessen außerordentlich umfangreiches
Material doch etwas zu schematisch in einen allgemeinen und einen be-
sonderen Teil zerlegt ist. Sehr freuen werden sich die Benützer darüber,
daß jedem Band ein ausführliches Sachregister beigegeben ist; das sollte
künftig bei keinem derartigen Unternehmen fehlen. Darüber, ob im ein-
zelnen Fall eine Vorschrift aufzunehmen war oder nicht, kann man natur-
gemäß mindestens vom Standpunkt des auswärtigen Lesers aus mitunter
streiten; wenn z. B. im dritten Band 20 Seiten der Mitteilung derjenigen
Stiftungen gewidmet sind, die von der Schuldeputation verwaltet werden
(S. 206—226), so wird das vielen als unnötiger Ballast erscheinen, wodurch
aber nicht bestritten werden soll, daß diese Zusammenstellung für den
inneren Dienst Bedeutung haben kann. Wenn ich trotz allem hervorge-
hobenen Guten die Form der Darbietung nicht bedingungslos anzuerkennen
vermag, so liegt dies daran, daß die gewöhnliche Buchform gewählt worden
ist ohne Rücksicht auf die vielfachen Mängel, die ihr für solche Unternehmen
anhängen. und auf die Besserungsversuche, die da und dort gemacht worden
sind. Kaum ein anderes Buch ist schneller dem Veralten ausgesetzt als eine
Sammlung der vorliegenden Art; es kommt nicht selten vor, daß sie dann,
wenn sie die Presse verlassen hat und zur Ausgabe kommt, schon in dem
oder jenem Stück durch den so oft beklagten und doch so unentbehrlichen
Sturmschritt der Entwicklung überholt ist. Im Vorwort zu der bespro-
chenen Ausgabe wird das ja selbst als ein besonders unangenehmer Nach-
teil hervorgehoben; um so verwunderlicher ist es, daß sich das Vorwort
nicht mit einem einzigen Satz darüber ausspricht, warum auch die zweite
Auflage dem gleichen Schicksal ausgesetzt wurde. Dazu hätte schon des-
halb Veranlassung bestanden, weil andere Städte diese allerdings nicht
leichte Frage schon so gut wie ganz gelöst haben. Das trifft zwar nicht
für diejenigen Bürgerbücher zu, welche unter völliger Aufgabe der Buch-
form lose geheftet sind, um zu ermöglichen, daß veraltete Bestimmungen
jederzeit ausgelöst werden können. Allein zuletzt hat das Gemeindehand-
buch der Stadt Hannover gezeigt, daß sich Buchform und Auswechslungs-
möglichkeit durchaus nicht ausschließen ; ein Verfahren, das übrigens schon
früher von der Zentralstelle des deutschen Städtetags (Mitteilungen Band 2
Sp. 217 (338) empfohlen worden ist.
Nürnberg. Rechtsrat Dr. Karl H. Fischer.