Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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Müller-Erzbach, Rudolf, Gefährdungshaftung und Gefahr- 
tragung. Tübingen, J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) 1912, 311 S. 
Verf. untersucht die auf die Gefahrtragung bezüglichen Hauptgrund- 
sätze des römischen, germanischen und deutschen Rechts. Der Wert dieser 
Arbeit besteht darin, daß das Verschuldungsprinzip des römischen Rechts 
und die mehr dem germanischen Rechte eigene Gefährdungshaftung an der 
Hand der Literatur und zum Teil auch der Quellen in scharfer Weise unter- 
schieden werden. 
Nach dem germanischen Recht haftet nicht jeder, der Bedingungen 
eines schadenstiftenden Erfolges setzt (S. 21ff., S. 230 ff. Veranlassungs- 
prinzip), sondern in der Regel derjenige, welcher einen besonders gefähr- 
lichen Zustand verursacht. Vgl. z. B. das jütische Gesetz, 3, 68, wonach 
derjenige, welcher einen Heidebrand setzt, dafür haftet, daß derselbe auf 
angrenzendes Land hinübergreift, auch wenn er das nicht beabsich- 
tigt hat. 
Verf. versteht unter diesen Zuständen der Gefahr jene, die eine Wahr- 
scheinlichkeit in sich tragen, daß sich ein gewisser Erfolg entwickelt 
(S. 52ff., S. 238 ff). Die vorliegende Arbeit ist bemerkenswert infolge des 
hier unternommenen großzügigen Versuches, römisches, germanisches und 
deutsches Recht zusammenfassend darzustellen. 
Lausanne-Chailly. K. Haft. 
Schmidt, A. B, Rechtsfragen des deutschen Denkmal- 
schutzes. Sonderabdruck aus der Festschrift für Dr. RupoLr 
SOHM. München und Leipzig, Duncker & Humblot (1914) 52 S. 
Von der deutschen und schweizerischen Literatur wird diesem neuen 
Gebiete des deutschen Privatrechts und öffentlichen Rechts ein großes Inter- 
esse entgegengebracht. A. B. ScHMiDT unternimmt es in dankenswerter 
Weise, die verschiedenen Rechtsfragen des dentschen Denkmalschutzes, 
unter spezieller Berücksichtigung des hessischen Gesetzes vom Jahre 1902, 
in ein System zu bringen. Er unterscheidet 3 Gruppen, nämlich Kunst- 
denkmäler, Naturdenkmäler und Heimatschutz (S. 158). 
Ein Hauptgrundsatz dieser Bestimmungen besteht in dem öffent- 
lichen Interesse derAllgemeinheit an der Erhaltung 
ideeller Werte, wie sie die Denkmalspflege umschließen (S. 172 ff.). 
Der Schwerpunkt der mit dem Denkmalschutze verbundenen Fragen ruht 
aber auf der privatrechtlichen Seite, nämlich den zur Herbeiführung jenes 
öffentlichenZweckes erforderlichen Eigentumsbeschränkungen, Enteignungen, 
Veräußerungsgenehmigungen, Schadenersatzansprüchen u. a. m. (8. 176 ff.). 
Die neuere Entwickelung des deutschen Privatrechtes geht eigenartige 
Bahnen, derart, daß es häufig nicht allein, sondern in enger Verknüpfung 
mit dem öffentlichen Rechte auftritt (vgl. z. B. das moderne Wasserrecht). 
Lausanne-Chailly. K. Haff.
	        
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