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Standpunkt, daß dieses nicht angängig sei, da es an dem wesent-
lichen Erfordernis des Lebens in häuslicher Gemeinschaft mit den
Hinterbliebenen bis zum Tode fehle (vgl. Zentralblatt der Reichs-
versicherung, 1914 Seite 361). Dieser Ansicht versagten jedoch
Literatur und Rechtsprechung die Gefolgschaft; sie wird aber von
STIER-SOMLO mit Nachdruck aufrechterhalten (vgl. a. a. O. S. 408,
Nachsatz der Redaktion zu dem diesem Standpunkt widerspre-
chenden Aufsatze von GRÄF). Nachdem sich das Reichsversiche-
rungsamt mit dieser Frage höchstinstanzlich befaßt hat, hat sie,
wenigstens für die Praxis, ihre Erledigung gefunden. In ihrer
grundsätzlichen Entscheidung vom 1. Februar 1915, Amtl. Nachr.
des Reichsversicherungsamts 1915 Seite 432 f. führt diese oberste
Spruchbehörde aus, daß der Begriff der häuslichen Gemeinschaft
im Sinne des $& 203 RVO. zwar im allgemeinen ein räum-
liches Zusammenleben voraussetze, man müsse aber bei der Be-
urteilung der Frage, ob diese Gemeinschaft aufgehoben sei, auch
auf den Willen der Beteiligten Gewicht legen. Deshalb könne
man bei einer voraussichtlich vorübergehenden Trennung eine Auf-
lösung der häuslichen Gemeinschaft nur dann als vorliegend an-
erkennen, wenn die Trennung in der Absicht erfolge, die Gemein-
schaft nicht oder nach Beseitigung des Trennungsgrundes nicht
mehr fortzusetzen. Auf Grund dieses Gedankenganges gelangt das
RVA. zu dem Schluß, daß die häusliche Gemeinschaft im Sinne
des & 203 Satz 2 RVO. durch Einberufung des Versicherten zum
Kriegsdienst noch nicht ohne weiteres aufgehoben wird.
In der gleichen Entscheidung erklärt das RVA., daß zwar
nach dem strengen Wortlaute des $ 203 Sterbegeld nur dann ge-
zahlt werden dürfe, wenn ein Begräbnis stattgefunden habe, denn
ein solches setze diese Bestimmung scheinbar voraus, auch könne
man nur ın diesen Fällen von einem „ÜUeberschuß“ reden, der den
Angehörigen überwiesen werden soll. Indessen habe der Gesetz-
geber, wie nach Sinn und Zweck der Vorschrift angenommen
werden müsse, hierbei die Regelfälle im Auge gehabt, in denen