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Begräbniskosten tatsächlich erwachsen. In den Fällen, wo Be-
gräbniskosten nicht entstanden seien oder ein Begräbnis nicht
stattgefunden habe, müsse das ganze Sterbegeld als Ueberschuß
an die Bezugsberechtigten ausgezahlt werden. Diese Ansicht
wurde in der Literatur schon früher vertreten durch: RosIn, Recht
der Arbeiterversicherung, Bd. I Seite 515; STIER-SoMmLoO, Komm.
z. RVO., Anm. 2 zu $ 203; HoFFMANnN, Komm. z. RVO., Anm. 3
z. $ 203 und HAHn, Handbuch d. Krankenversicherung, Anm. 1 z.
8 203. Mit dieser Stellungnahme des RVA. entschied sich prak-
tisch die Streitfrage dahin, daß es für die Gewährung des ganzen
Sterbegeldes als Ueberschuß an die in $ 203 Satz 2 bezeichneten
Bezugsberechtigten genügt, wenn die häusliche Gemeinschaft im
tatsächlichen Sinne zur Zeit der Einberufung zu Kriegs-
diensten bestanden und der Einberufene bei der Trennung die Ab-
sicht gehabt hat, nach seiner Rückkehr den gemeinsamen Haushalt
wieder fortzusetzen. Diese Absicht hat das RVA. in dem ent-
schiedenen Falle ohne weiteres angenommen.
Die mehrfach erwähnte grundsätzliche Entscheidung des RVA.
ist für die Praxis der Krankenkassen bestimmend gewesen; es
wird nunmehr das volle Sterbegeld als „Ueberschuß* an die im
einzelnen Falle Bezugsberechtigten (vgl. $ 203 Satz 2) ausgezahlt,
wenn der versicherte Kriegsteilnehmer im Felde stirbt oder der
bestimmte Zeit versichert gewesene innerhalb dreier Wochen nach
dem Ausscheiden aus seiner Kasse während eines Aufenthaltes im
Inland den Tod erleidet ($ 214 RVO.).
Das vorstehend Ausgeführte gilt gleichermaßen für die Hinter-
bliebenen vermißter Kriegsteilnehmer, jedoch bedürfen ihre
Ansprüche wegen der besonderen Rechtsverhältnisse der Vermißten
auch einer besonderen Betrachtung.
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Der Regel nach können Hinterbliebene eines Versicherten
innerhalb der sozialen Versicherungsgesetze nur dann Ansprüche
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