Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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Begräbniskosten tatsächlich erwachsen. In den Fällen, wo Be- 
gräbniskosten nicht entstanden seien oder ein Begräbnis nicht 
stattgefunden habe, müsse das ganze Sterbegeld als Ueberschuß 
an die Bezugsberechtigten ausgezahlt werden. Diese Ansicht 
wurde in der Literatur schon früher vertreten durch: RosIn, Recht 
der Arbeiterversicherung, Bd. I Seite 515; STIER-SoMmLoO, Komm. 
z. RVO., Anm. 2 zu $ 203; HoFFMANnN, Komm. z. RVO., Anm. 3 
z. $ 203 und HAHn, Handbuch d. Krankenversicherung, Anm. 1 z. 
8 203. Mit dieser Stellungnahme des RVA. entschied sich prak- 
tisch die Streitfrage dahin, daß es für die Gewährung des ganzen 
Sterbegeldes als Ueberschuß an die in $ 203 Satz 2 bezeichneten 
Bezugsberechtigten genügt, wenn die häusliche Gemeinschaft im 
tatsächlichen Sinne zur Zeit der Einberufung zu Kriegs- 
diensten bestanden und der Einberufene bei der Trennung die Ab- 
sicht gehabt hat, nach seiner Rückkehr den gemeinsamen Haushalt 
wieder fortzusetzen. Diese Absicht hat das RVA. in dem ent- 
schiedenen Falle ohne weiteres angenommen. 
Die mehrfach erwähnte grundsätzliche Entscheidung des RVA. 
ist für die Praxis der Krankenkassen bestimmend gewesen; es 
wird nunmehr das volle Sterbegeld als „Ueberschuß* an die im 
einzelnen Falle Bezugsberechtigten (vgl. $ 203 Satz 2) ausgezahlt, 
wenn der versicherte Kriegsteilnehmer im Felde stirbt oder der 
bestimmte Zeit versichert gewesene innerhalb dreier Wochen nach 
dem Ausscheiden aus seiner Kasse während eines Aufenthaltes im 
Inland den Tod erleidet ($ 214 RVO.). 
Das vorstehend Ausgeführte gilt gleichermaßen für die Hinter- 
bliebenen vermißter Kriegsteilnehmer, jedoch bedürfen ihre 
Ansprüche wegen der besonderen Rechtsverhältnisse der Vermißten 
auch einer besonderen Betrachtung. 
% % 
* 
Der Regel nach können Hinterbliebene eines Versicherten 
innerhalb der sozialen Versicherungsgesetze nur dann Ansprüche 
24*
	        
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