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auf Leistungen erheben, wenn der Nachweis zu erbringen ist,
daß der Versicherte tatsächlich den Tod erlitten hat. Dieser Nach-
weis verursacht in Friedenszeiten bei den gegen Krankheit Ver-
sicherten wohl selten Schwierigkeiten, wenn man von den nach
S 165 Ziff. 7 versicherungspflichtigen Seeleuten absieht. Es liegt
in der Natur der Seeschiffahrt begründet, daß häufig Jahre lang
keine Nachrichten von den Seeleuten in die Heimat gelangen.
Diesem Umstand trägt die See-Unfallversicherung Rechnung, in-
dem sie in $ 1099 RVO. von der Regel des nachgewiesenen
Todes absieht. Nach dieser Bestimmung haben die Hinterbliebe-
nen eines Seemanns auch dann Anspruch auf Rente, wenn er auf
einem Fahrzeug in See gegangen, und das Fahrzeug entweder
untergegangen, oder als verschollen anzusehen ist ($$ 862, 363
HGB.) und wenn während eines vollen Jahres nach dem Uhter-
gang oder nach den letzten Nachrichten über das Fahrzeug keine
glaubhafte Kunde vom Leben des Vermißten eingegangen ist. Hier
genügt es also, daß die Berufsgenossenschaft „nach summarischem
Beweisverfahren, welches durch eine eidesstattliche Versicherung
des Extrahenten (vgl. $ 1099 Abs. 2) über Art und Umfang der
von dem Versicherten erhaltenen Nachrichten ergänzt werden kann,
die Ueberzeugung erlangt, daß der auf einem verschol-
lenen oder auf einem nachweislich untergegangenen Fahrzeug in
See gegangene Seemann das Leben verloren habe, und hierzu be-
darf es keines Ausschlußurteils und keiner Todeserklärung“ (Be-
gründung zum See-UVG. von 1887 S.58f.). Lehnt die Seebe-
rufsgenossenschaft die Gewährung der Leistungen ab, so steht
den Hinterbliebenen gegen den schriftlich zu erteilenden Bescheid
Einspruch, Berufung und Rekurs zu. Ebenso wie die See-Un-
fallversicherung fordert auch die Invaliden- und Hinterbliebenen-
versicherung nicht den .unbedingten Nachweis des Todes des Ver-
sicherten zur Gewährung der Hinterbliebenenbezüge. Nach $ 1265
Abs. 1 RVO. werden den Hinterbliebenen die Leistungen auch dann
gewährt, wenn der Versicherte verschollen ist. Er gilt als verschol-