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liegen. Erachtet das Gericht die zu ihrer Begründung erforder-
lichen Tatsachen für erwiesen, so spricht es durch Urteil die
Todeserklärung aus. Hierdurch wird nach $ 18 BGB. die Vermu-
tung begründet, daß der Verschollene in dem Zeitpunkt gestorben
sei, welcher in dem Urteile festgesetzt ist. Gegen diese gesetz-
liche Vermutung ist der Beweis des Gegenteils zulässig ($ 292
ZPO.) Das BGB. macht zugunsten der Hinterbliebenen von
Kriegsteilnehmern in $ 15 eine Ausnahme von der Regel, daß
eine Todeserklärung nur zulässig ist, wenn seit 10 Jahren keine
Nachricht von dem Leben des Verschollenen eingegangen ist. $ 15
lautet:
Wer als Angehöriger einer bewaffneten Macht an einem
Kriege teilgenommen hat, während des Krieges vermißt worden
und seitdem verschollen ıst, kann für tot erklärt werden, wenn
seit dem Friedensschlusse 3 Jahre verstrichen sind. Hat ein
Friedensschluß nicht stattgefunden, so beginnt der dreijährige
Zeitraum mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der Krieg
beendigt worden ist.
Als Angehöriger einer bewaffneten Macht gilt auch der-
jenige, welcher sich in einem Amts- oder Dienstverhältnis oder
zum Zwecke freiwilliger Hilfeleistung bei der bewaffneten Macht
befindet.
Ein Vergleich dieser Bestimmung mit denjenigen der See-
Unfall- und der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung, welche
den Versicherungsträgern ohne den unbedingten Nachweis des
Todes Leistungen an die Hinterbliebenen gestatten und auferlegen,
ergibt, daß die für die Krankenversicherung erforderte Todes-
erklärung schon in zeitlicher Hinsicht viel ungünstiger für die
Hinterbliebenen ist; dazu kommt, daß sie umständlicher ist und
Kosten verursacht. Dem Antrag auf Todeserklärung kann frü-
hestens 3 Jahre nach dem Friedensschlusse oder, mangels eines
solchen, nach dem Schlusse des Jahres der Kriegsbeendigung ent-
sprochen werden; dieses bedeutet aber nicht, daß bis zu dem Tage,