Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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liegen. Erachtet das Gericht die zu ihrer Begründung erforder- 
lichen Tatsachen für erwiesen, so spricht es durch Urteil die 
Todeserklärung aus. Hierdurch wird nach $ 18 BGB. die Vermu- 
tung begründet, daß der Verschollene in dem Zeitpunkt gestorben 
sei, welcher in dem Urteile festgesetzt ist. Gegen diese gesetz- 
liche Vermutung ist der Beweis des Gegenteils zulässig ($ 292 
ZPO.) Das BGB. macht zugunsten der Hinterbliebenen von 
Kriegsteilnehmern in $ 15 eine Ausnahme von der Regel, daß 
eine Todeserklärung nur zulässig ist, wenn seit 10 Jahren keine 
Nachricht von dem Leben des Verschollenen eingegangen ist. $ 15 
lautet: 
Wer als Angehöriger einer bewaffneten Macht an einem 
Kriege teilgenommen hat, während des Krieges vermißt worden 
und seitdem verschollen ıst, kann für tot erklärt werden, wenn 
seit dem Friedensschlusse 3 Jahre verstrichen sind. Hat ein 
Friedensschluß nicht stattgefunden, so beginnt der dreijährige 
Zeitraum mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der Krieg 
beendigt worden ist. 
Als Angehöriger einer bewaffneten Macht gilt auch der- 
jenige, welcher sich in einem Amts- oder Dienstverhältnis oder 
zum Zwecke freiwilliger Hilfeleistung bei der bewaffneten Macht 
befindet. 
Ein Vergleich dieser Bestimmung mit denjenigen der See- 
Unfall- und der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung, welche 
den Versicherungsträgern ohne den unbedingten Nachweis des 
Todes Leistungen an die Hinterbliebenen gestatten und auferlegen, 
ergibt, daß die für die Krankenversicherung erforderte Todes- 
erklärung schon in zeitlicher Hinsicht viel ungünstiger für die 
Hinterbliebenen ist; dazu kommt, daß sie umständlicher ist und 
Kosten verursacht. Dem Antrag auf Todeserklärung kann frü- 
hestens 3 Jahre nach dem Friedensschlusse oder, mangels eines 
solchen, nach dem Schlusse des Jahres der Kriegsbeendigung ent- 
sprochen werden; dieses bedeutet aber nicht, daß bis zu dem Tage,
	        
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