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an dem das Urteil, welches die Todeserklärung ausspricht, erlassen
wird, auch die Anwartschaft auf Leistungen reichen muß. Diese
Anwartschaft muß aber für den Bezug des Sterbegeldes in dem
Zeitpunkte noch bestehen, welcher als Zeitpunkt des Todes in dem
Urteile festgesetzt ist, weil der Anspruch erst mit dem Tode ent-
steht. Es muß also eine Mitgliedschaft noch bestehen, oder spä-
testens bis vor drei Wochen bestanden haben ($ 214, aber Mindest-
dauer der früheren Mitgliedschaft erforderlich). Die Fälle der
$S 202, 214 Abs. 2 haben für Vermißte keine praktische Bedeu-
tung, da bei ihnen der Nachweis der in diesen Paragraphen ge-
forderten Tatbestände ausgeschlossen ist. Nach 8 18 BGB. ist als
Zeitpunkt des Todes in dem Urteil der Zeitpunkt des Friedens-
schlusses oder, sofern ein solcher nicht stattfindet, der Schluß des
Jahres, in dem der Krieg beendigt worden ist, anzunehmen; dies
gilt aber nur insoweit, als das Gericht nicht auf Grund seiner
Ermittelungen zu einem anderen Todeszeitpunkt gelangt, was
jedoch nur selten eintreten dürfte. Hiernach muß in der
Regel für den Anspruch auf Sterbegeld die An-
wartschaft beim Friedensschlusse oder, in Er-
mangelung eines solchen, am Schlusse des Jah-
res der Kriegsbeendigung bestehen.
Mit diesen Vorschriften über die Todeserklärung vermißter
Kriegsteilnehmer steht die Bestimmung des $ 223 Abs.1 RVO.,
nach welcher Ansprüche auf Kassenleistungen in zwei Jahren nach
dem Tage der Entstehung verjähren, nicht im Einklang. Der
Anspruch auf Sterbegeld entsteht, wie oben ausgeführt, bei Ver-
mißten in der Regel im Zeitpunkte des Friedensschlusses oder
am Schlusse des Jahres der Kriegsbeendigung. Wenn nun nach
8 15 BGB. die Todeserklärung frühestens drei Jahre nach diesen
Zeitpunkten erfolgen kann, so ist in dem Augenblicke, wo die
Berechtigung der Hinterbliebenen zur Empfangnahme des Sterbe-
geldes festgestellt wird, der Anspruch immer verjährt, vollends
dann, wenn die Ermittelungen des Amtsgerichtes einen noch frü-