Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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an dem das Urteil, welches die Todeserklärung ausspricht, erlassen 
wird, auch die Anwartschaft auf Leistungen reichen muß. Diese 
Anwartschaft muß aber für den Bezug des Sterbegeldes in dem 
Zeitpunkte noch bestehen, welcher als Zeitpunkt des Todes in dem 
Urteile festgesetzt ist, weil der Anspruch erst mit dem Tode ent- 
steht. Es muß also eine Mitgliedschaft noch bestehen, oder spä- 
testens bis vor drei Wochen bestanden haben ($ 214, aber Mindest- 
dauer der früheren Mitgliedschaft erforderlich). Die Fälle der 
$S 202, 214 Abs. 2 haben für Vermißte keine praktische Bedeu- 
tung, da bei ihnen der Nachweis der in diesen Paragraphen ge- 
forderten Tatbestände ausgeschlossen ist. Nach 8 18 BGB. ist als 
Zeitpunkt des Todes in dem Urteil der Zeitpunkt des Friedens- 
schlusses oder, sofern ein solcher nicht stattfindet, der Schluß des 
Jahres, in dem der Krieg beendigt worden ist, anzunehmen; dies 
gilt aber nur insoweit, als das Gericht nicht auf Grund seiner 
Ermittelungen zu einem anderen Todeszeitpunkt gelangt, was 
jedoch nur selten eintreten dürfte. Hiernach muß in der 
Regel für den Anspruch auf Sterbegeld die An- 
wartschaft beim Friedensschlusse oder, in Er- 
mangelung eines solchen, am Schlusse des Jah- 
res der Kriegsbeendigung bestehen. 
Mit diesen Vorschriften über die Todeserklärung vermißter 
Kriegsteilnehmer steht die Bestimmung des $ 223 Abs.1 RVO., 
nach welcher Ansprüche auf Kassenleistungen in zwei Jahren nach 
dem Tage der Entstehung verjähren, nicht im Einklang. Der 
Anspruch auf Sterbegeld entsteht, wie oben ausgeführt, bei Ver- 
mißten in der Regel im Zeitpunkte des Friedensschlusses oder 
am Schlusse des Jahres der Kriegsbeendigung. Wenn nun nach 
8 15 BGB. die Todeserklärung frühestens drei Jahre nach diesen 
Zeitpunkten erfolgen kann, so ist in dem Augenblicke, wo die 
Berechtigung der Hinterbliebenen zur Empfangnahme des Sterbe- 
geldes festgestellt wird, der Anspruch immer verjährt, vollends 
dann, wenn die Ermittelungen des Amtsgerichtes einen noch frü-
	        
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