Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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nicht gefolgert werden darf, daß die Verjährungsfristen der aus 
diesem Gesetze hergeleiteten Ansprüche nicht der Unterbrechung 
unterliegen. Damit den Kassen die Möglichkeit genommen ist, 
durch Verzögerung der Feststellung der Leistungen oder Hintan- 
haltung ihrer Gewährung die Versicherten zu schädigen, ist eine 
Unterbrechung der Verjährungsfristen nicht entbehrlich; dieses 
auch im Hinblick darauf, daß das Recht auf die Leistung (An- 
spruch) mit dem Ablauf der Verjährungsfrist erlischt. In Anbe- 
tracht dessen, daß Rückstände wie Gemeindeabgaben beigetrieben 
werden, hat das RVA. (A. N. 1900 8. 828; 1903 8. 476) ange- 
nommen, daß für die Unterbrechung der Verjährung von Rück- 
ständen in Preußen die Vorschriften des preußischen Kommunal- 
abgabengesetzes maßgebend seien. Zur Ergänzung der Verjäh- 
rungsbestimmungen der RVO. für die Ansprüche auf Leistungen 
nach der Richtung der Unterbrechung hin müssen aber die Be- 
stimmungen des BGB. dienen. Wenn die Ansprüche auf Leistun- 
gen gegen die Krankenkassen auch auf öffentlich-rechtlicher Grund- 
lage beruhen und die Vorsehriften des BGB. privaten Rechts sind, 
so neigen diese Ansprüche ihrer Natur nach doch merklich dem 
Privatrechte zu. Nach Auffassung des Reichsgerichtes, welches 
in einer Reihe von Entscheidungen alle Rechtsverhältnisse über 
Vermögensleistungen dem Privatrecht überweist, gehören sie über- 
haupt dem privaten Rechte an. Dieser Auffassung ist das RVA. 
ın seiner Entscheidung A. N. 1914, S. 697 beigetreten. Auch unter- 
liegen Streitigkeiten über Ansprüche der Entscheidung im Spruch- 
verfahren, dem der Gesetzgeber die Angelegenheiten tberweist, 
die gegenüber den Beschlußsachen (z. B. Beitragsstreitigkeiten, 
Organisationsfragen) einen mehr privatrechtlichen Charakter auf- 
weisen. Steht also die privatrechtliche Natur des BGB. der ent- 
sprechenden Anwendung seiner Bestimmung über die Unterbre- 
chung der Verjährung nicht entgegen, so spricht dafür, daß 
bei der Analogie zur Ergänzung von Reichsrecht möglichst wie- 
der Reichsrecht herangezogen werden soll. Bei den Kommissions-
	        
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