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beratungen wurde bestätigt, daß mangels besonderer Bestimmun-
gen bisher für die Unfall- und die Invalidenversicherung die ‚all-
gemein gültigen“ Grundsätze des BGB. über die Verjährung ma&-
gebend gewesen seien. Endlich hat das RVA. unter früherem
Rechte als Verjährungsfrist für die Ansprüche aus der Unfall-
und Invalidenversicherung die vierjährige des $ 197 BGB. ange-
wendet. Nach alledem dürfte eine übertragene Anwendung der-
jenigen Bestimmungen des BGB., welche von der Unterbrechung
der Verjährung handeln, gerechtfertigt sein.
Die Gründe für die Unterbrechung der Verjährung enthalten
die 8$ 208—210 BGB. Nach $ 208 wird die Verjährung unter-
brochen, wenn der Verpflichtete dem Berechtigten gegenüber den
Anspruch anerkennt. Die Anerkennung kann als Unter-
brechungsgrund für die Verjährung des Anspruches auf Sterbe-
geld jedoch nicht in Betracht kommen, denn infolge der Unge-
wißheit, welche während des Laufes der Verjährungsfrist über den
Anspruch besteht (er besteht nur, wenn später die Todeserklärung
erfolgt), kann die Krankenkasse unmöglich dem Berechtigten
gegenüber ein Anerkenntnis abgeben. Dies ist auch nicht unter
der aufsehiebenden Bedingung möglich, daß die Todeserklärung
ergeht, weil in diesem Falle die Anerkennung nach $ 158 BGB.
in dem Zeitpunkte als abgegeben gilt, in welchem dem An-
trage auf Todeserklärung Folge gegeben wird, das ist aber nach
Eintritt der Verjährung. 8 209 bezeichnet als Grund zur Uhnter-
brechung der Verjährung die Klage und stellt in Absatz 2 ihr
einige andere Tatsachen gleich. Immer wird aber das Bestehen
des Anspruches vorausgesetzt. Wie schon oben ausgeführt wurde,
kann sein Vorhandensein nie im voraus, sondern immer erst nach-
träglich festgestellt werden, nämlich nachdem Entscheidung über
den Antrag auf Todeserklärung getroffen ist. Ergibt sich nun
nachträglich dadurch, daß die Todeserklärung ergeht, daß ein An-
spruch auf Sterbegeld bestanden hat, und hatten die Berechtigten
innerhalb des Laufes der Verjährungsfrist Klage auf Zahlung der